Die Stadt im Kreis Gütersloh hatte ein Marketingunternehmen als Berater für eine Jury engagiert, die für eine neu errichtete Aula an einem Gymnasium einen Namen finden sollte. Das Gremium, das die Vorschläge der zur Beteiligung an der Namensfindung aufgerufenen Bürger begutachtete, bestand aus Vertretern von Politik und Verwaltung. Die Politik konnte sich letztlich jedoch nicht dazu durchringen, einen der eingebrachten Vorschläge auszuwählen.
Ein Bürger hatte sich für die Kosten interessiert, die für die Beratungsleistungen des Marketingunternehmens entstanden waren und auf Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes nachgefragt. Eine Antwort bekam er nicht. Die Stadt erklärte, dass sie die Geschäftsgeheimnisse des Unternehmens schützen müsse und diesem durch die Offenbarung des Beratungspreises ein wesentlicher wirtschaftlicher Schaden entstehen würde. Näher begründet wurde dies allerdings weder dem Bürger noch dem Bund der Steuerzahler NRW, der ebenfalls nach dem Preis für die Beratung gefragt hatte.
"Tatsächliche oder vermeintliche Geschäftsgeheimnisse werden immer wieder als Begründung dafür genommen, den Auskunftsanspruch der Bürger zu unterwandern. Doch selbst wenn ein Geschäftsgeheimnis vorliegt, darf der Informationsanspruch nicht ohne Weiteres abgelehnt werden“, erläutert Steuerzahlerbund-Vorsitzender Wirz. Entscheidend sei, ob das öffentliche Interesse an der Offenlegung stärker ist als ein mögliches Geheimhaltungsinteresse.
Auch der Landesbeauftragte für Informationsfreiheit und Datenschutz, Ulrich Lepper, bemängelt in seinem aktuellen Jahresbericht, dass in einigen öffentliche Stellen immer noch die Auffassung vorherrsche, durch vertragliche Vertraulichkeitsvereinbarungen könnten Verträge vor den Augen der Öffentlichkeit verborgen werden. Dies sei jedoch nicht der Fall, da gesetzliche Offenlegungspflichten nicht durch privatrechtliche Vereinbarungen unterlaufen werden könnten. Es sei vielmehr geboten, potenziellen Vertragspartnern bereits bei Vertragsschluss darüber aufzuklären, dass Verträge grundsätzlich öffentlich zugänglich seien.
„Informationsverweigerungen wie in Schloß Holte-Stukenbrock zeigen, wie dringend die Landesregierung ein Transparenzgesetz auf den Weg bringen muss“, sagt Wirz. Mit einem solchen Gesetz sollen Land und Kommunen zur Offenlegung aller wichtigen Informationen verpflichtet werden.