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Hier finden Sie unseren Entwurf für ein Transparenzgesetz als PDF.

Stand: 18.02.2014

Abschnitt 1
Transparenzgebot

 

§ 1 Gesetzeszweck

Zweck dieses Gesetzes ist es, dem aus dem Demokratieprinzip folgenden Grundsatz der Zugänglichkeit der bei informationspflichtigen Stellen vorhandenen Informationen für die Allgemeinheit weitest mögliche Geltung zu verschaffen. Dieser Zugang soll möglichst umfänglich unmittelbar mittels Veröffentlichung gewährleistet werden, um über die bestehenden Informationsmöglichkeiten hinaus die demokratische Meinungs- und Willensbildung und aktive Teilhabe der Bevölkerung am öffentlichen Leben zu fördern und eine bessere Kontrolle des staatlichen Handelns zu ermöglichen.

 

§ 2 Begriffsbestimmung

(1) Informationen sind alle Aufzeichnungen, unabhängig von der Art ihrer Speicherung.

(2) Veröffentlichungen sind Aufzeichnungen im Informationsregister nach Maßgabe des § 6.

(3) Informationspflichtige Stellen sind:

1. Behörden im Sinne des § 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602), zuletzt geändert am 17. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 861), in der jeweils geltenden Fassung

2. die der Aufsicht des Landes Nordrhein-Westfalen unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, auch soweit diese Bundesrecht oder Recht der Europäischen Gemeinschaft ausführen.

3. natürliche oder juristische Personen und deren Vereinigungen, soweit sie öffentliche Aufgaben wahrnehmen oder öffentliche Dienstleistungen erbringen und dabei der Kontrolle des Landes Nordrhein-Westfalen oder einer anderen informationspflichtigen Stelle unterliegen.

4. Öffentliche Auftraggeber im Sinne des § 98 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 2005 (BGBl. I S. 2114; 2009 I S. 3850), zuletzt geändert am 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2403), in der jeweils geltenden Fassung, soweit sie überwiegend von anderen informationspflichtigen Stellen finanziert werden.

Alle informationspflichtigen Stellen gelten als Behörden und treffen die im Rahmen dieses Gesetzes zu treffenden Entscheidungen durch Verwaltungsakt im Sinne des §35 Verwaltungsverfahrensgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen.

(4) Kontrolle im Sinne des Absatz 3 liegt vor, wenn 1. die Person im Sinne von Absatz 3 Nr. 3 bei der Wahrnehmung der öffentlichen Aufgabe oder bei der Erbringung der öffentlichen Dienstleistung gegenüber Dritten besonderen Pflichten unterliegt oder über besondere Rechte verfügt, insbesondere ein Kontrahierungszwang oder ein Anschluss- und Benutzungszwang besteht, oder 2. eine oder mehrere der in Absatz 3 genannten juristischen Personen des öffentlichen Rechts allein oder zusammen, unmittelbar oder mittelbar

a) die Mehrheit des gezeichneten Kapitals des Unternehmens besitzt oder besitzen oder

b) über die Mehrheit der mit den Anteilen des Unternehmens verbundenen Stimmrechte verfügt oder verfügen oder

c) mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans des Unternehmens stellen kann oder können.

(5) Gremien, die eine informationspflichtige Stelle beraten ohne selbst die Voraussetzungen nach Absatz 3 zu erfüllen, sind informationspflichtig, wenn

a) die Mehrheit der Mitglieder des Gremiums von informationspflichtigen Stellen berufen wird, oder

b) die von informationspflichtige Stellen berufenen Mitglieder über die Stimmenmehrheit im Gremium verfügt.

(6) Informationsregister ist ein zentral zu führendes, elektronisches und allgemein zugängliches Register, das alle nach diesem Gesetz veröffentlichten Informationen enthält.

(7) Informationspflicht umfasst die Auskunfts- und die Veröffentlichungspflicht.

(8) Veröffentlichungspflicht ist die Pflicht, Informationen in das Informationsregister nach Maßgabe dieses Gesetzes einzupflegen.

(9) Auskunftspflicht ist die Pflicht, Informationen auf Antrag nach Maßgabe dieses Gesetzes zugänglich zu machen.

(10) Ein Vertrag der Daseinsvorsorge im Sinne dieses Gesetzes ist insbesondere ein Vertrag, den eine informationspflichtige Stelle abschließt und mit dem die Beteiligung an einem Unternehmen der Daseinsvorsorge übertragen wird, der vollständig oder teilweilse, mittelbar oder unmittelbar Leistungen der Daseinsvorsorge zum Gegenstand hat, der die Schaffung oder Bereitstellung von Infrastruktur für Zwecke der Daseinsvorsorge beinhaltet oder mit dem das Recht an einer Sache zur dauerhaften Erbringung von Leistungen der Daseinsvorsorge übertragen wird. Damit sind Verträge erfasst, soweit sie die Wasserversorgung, die Abwasserentsorgung, die Abfallentsorgung, die Energieversorgung, das Verkehrs- und Beförderungswesen, insbesondere den öffentlichen Personennahverkehr, die Wohnungswirtschaft, die Bildungs- und Kultureinrichtungen, die stationäre Krankenversorgung oder die Datenverarbeitung für hoheitliche Tätigkeiten zum Gegenstand haben. Ebenfalls erfasst ist die Übertragung von Eigentum, Besitz, eines Erbbaurechts oder einer Dienstbarkeit an einer Sache, die zu einer in Satz 2 genannten Daseinsvorsorge gehört, wenn die Übertragung die dauerhafte Erbringung der Daseinsvorsorgeleistung ermöglichen soll.

 

§ 3 Informationsrecht

(1) Nach Maßgabe dieses Gesetzes und vorbehaltlich von Absatz 5 hat jede natürliche oder juristische Person und haben Zusammenschlüsse von Personen ein Informationsrecht hinsichtlich des unverzüglichen und vollständigen Zugangs zu den bei den informationspflichtigen Stellen vorhanden Informationen, soweit kein höherrangiges Recht und keine der Ausnahmeregelungen der §§ 12 bis 14 entgegenstehen. Die Nutzung, Weiterverwendung und Verbreitung der nach diesem Gesetz zugänglich gemachten Informationen ist frei, sofern höherrangiges Recht oder spezialgesetzliche Regelungen nichts anderes bestimmen.

(2) Das Recht auf unverzüglichen und vollständigen Zugang zu den Informationen wird hinsichtlich der Informationen nach § 5 durch aktive und selbständige Veröffentlichung seitens der zuständigen Stelle und durch Eintragung in das Informationsregister gemäß § 6 verwirklicht.

(3) Soweit eine Veröffentlichung noch nicht erfolgt ist, wird das Recht auf Informationszugang auf Antrag gemäß § 8 verwirklicht. Ein rechtliches Interesse muss, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, nicht dargelegt werden.

(4) Keine Informationspflicht nach diesem Gesetz besteht 1. für Gerichte, Strafverfolgungs- und Strafvollstreckungsbehörden, soweit sie als Organe der Rechtspflege oder aufgrund besonderer Rechtsvorschriften in richterlicher Unabhängigkeit tätig geworden sind, sowie für Disziplinarbehörden und für Vergabekammern hinsichtlich des Inhalts der den Entscheidungen zugrunde liegenden Vergabeakten, 2. für den Landesrechnungshof, soweit er in richterlicher Unabhängigkeit tätig geworden ist; dies gilt nicht für seine Berichte.

(5) Der Nachweis des Vorliegens eines Ausnahmetatbestandes des Abs. 4 und der §§ 12 bis 14 ist von derjenigen Stelle zu erbringen, die sich auf diesen beruft. Die Nichtöffentlichkeit einer Beratung oder Beschlussfassung oder die Einstufung einer Information als Verschlusssache stellen als solches keinen Ausnahmetatbestand dar.

 

§ 4 Organisationspflichten und Grenzen von Ausnahmen

(1) Die informationspflichtige Stellen treffen geeignete organisatorische Vorkehrungen, damit Informationen, die dem Informationsrecht des § 3 unterfallen, ohne unverhältnismäßigen Aufwand zugänglich gemacht werden können. Dies umfasst die Pflicht, die betreffenden Informationen in geeigneten Formaten zu erfassen, zu speichern und aufzubereiten, die es ermöglichen, jene Informationen, hinsichtlich derer eine Veröffentlichungspflicht besteht, baldmöglichst zu veröffentlichen, Anträge zügig zu bearbeiten und Informationen, hinsichtlich derer Ausnahmen vom Grundsatz der Informationspflicht bestehen, möglichst schon bei der Informationserfassung im Hinblick auf die Möglichkeit zur späteren Abtrennung zu kennzeichnen.

(2) Verträge der informationspflichtige Stellen sind so auszugestalten, dass aus diesen herrührende Rechte Dritter der Durchführung und Umsetzung dieses Gesetzes inklusive des Zugangs zu, der freien Nutzung, der Weiterverwendung und der Verbreitung der Informationen nicht entgegenstehen. § 20 bleibt unberührt.

(3) Verträge mit einem Gegenstandswert von mehr als 100.000 Euro, die nach Maßgabe dieses Gesetzes bei Vertragsabschluss zu veröffentlichen sind, sind so zu schließen, dass sie frühestens einen Monat nach Veröffentlichung wirksam werden und die informationspflichtige Stelle innerhalb dieser Frist vom Vertrag zurücktreten kann. Bei Gefahr im Verzug oder drohendem schweren Schaden kann davon abgewichen werden. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der endgültige Vertragstext bereits vor Vertragsabschluss für mindestens einen Monat veröffentlicht war.

(4) Umfang und Gegenstand der Informationsausnahmen sind auf das absolut Notwendige zu beschränken und soweit möglich deutlich zu machen. Abtrennbare Teile von Informationen, die selbst nicht den Ausnahmeregelungen unterfallen, unterliegen der Informationspflicht.

(5) Soweit Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Voraussetzungen für eine Verweigerung in zeitlicher Hinsicht nicht dauerhaft bzw. bis zur archivarischen Freigabe bestehen, weist die informationspflichtige Stelle im Informationsregister bzw. gegenüber dem Antragssteller auf diese Möglichkeit hin und veröffentlicht die Informationen nach Wegfall der Voraussetzungen für die Informationsverweigerung.

 

Abschnitt 2
Veröffentlichungspflicht und Veröffentlichung

 

§ 5 Veröffentlichungspflichtige Informationen

(1) Der Veröffentlichungspflicht unterliegen

1. Gesetze und Rechtsverordnungen des Landes,

2. Beschlüsse der Landesregierung, Mitteilungen der Landesregierung an den Landtag oder den Bundesrat,

3. sonstige Beschlüsse nebst den zugehörigen Protokollen und Anlagen,

4.Haushalts-, Stellen-, Bewirtschaftungs-, Organisations-, Geschäftsverteilungs- und Aktenpläne,

5. Satzungen und Richtlinien, Verwaltungsvorschriften und Dienstanweisungen,

6. Amtsblätter, amtliche Statistiken, Tätigkeitsberichte und Ergebnisse der Rechnungsprüfung,

7. interne Gutachten und Studien informationspflichtiger Stellen, sowie Gutachten, Studien und Vermerke externer Stellen, soweit sie von informationspflichtigen Stellen in Auftrag gegeben wurden, in die Entscheidung der informationspflichtigen Stelle einfließen oder ihrer Vorbereitung dienen,

8. Geodaten sowie Bodenrichtwertkarten und Mietspiegel,

9. Ergebnisse von Messungen, Beobachtungen und sonstigen Erhebungen über schädliche Umwelteinwirkungen, Umweltgefährdungen sowie über den Zustand der Umwelt, die von einer informationspflichtigen Stelle außerhalb ihrer Überwachungstätigkeit im Einzelfall durchgeführt werden,

10. das Baumkataster,

11. öffentliche Pläne, insbesondere Bauleit- und Landschaftspläne,

12. die wesentlichen Regelungen erteilter Baugenehmigungen und -vorbescheide,

13. Informationen hinsichtlich derer die informationspflichtige Stelle eine Beteiligung der Öffentlichkeit oder Auslegung durchführt,

14. Informationen über Subventions- und Zuwendungsvergaben, Fördermitteln, Sponsoring und Spenden, insbesondere über Gewährenden, Empfänger, Höhe, Rechtsgrundlage und Zweck von erhaltenen oder gewährten Zahlungen und Leistungen,

15. die wesentlichen Unternehmensdaten von Unternehmen an denen informationspflichtige Stellen beteiligt sind einschließlich einer Darstellung der jährlichen Vergütungen und Nebenleistungen für die Leitungsebene,

16. Umweltinformationen im Sinne des § 2 Absatz 3 des Umweltinformationsgesetzes vom 22. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3704),

17. Verträge der Daseinsvorsorge und sonstige Verträge,

18. Vergabeentscheidungen,

19. aufsichtsrechtliche Entscheidungen der Fach- und Rechtsaufsicht,

20. Informationen, die bereits aufgrund einer Rechtsnorm außerhalb dieses Gesetzes offengelegt oder bekanntgemacht werden, sowie alle weiteren, den in diesem Absatz genannten Gegenständen vergleichbaren Informationen von öffentlichem Interesse.

(2) Von der Veröffentlichungspflicht nach Abs. 1 ausgenommen sind:

1. Verträge mit einem Gegenstandswert von weniger als 20.000 Euro, wenn zwischen den Vertragspartnern im Laufe der vergangenen zwölf Monate Verträge über weniger als insgesamt 20.000 Euro abgeschlossen worden sind,

2. Subventions- und Zuwendungsvergaben mit einem Wert unter 1.000 Euro in einem Zeitraum von zwölf Monaten an eine Empfängerin bzw. einen Empfänger,

3. Erteilung einer Baugenehmigung und eines -vorbescheides an eine Antragstellerin bzw. einen Antragsteller, sofern es sich um ein Bauvorhaben in einem reinen Wohngebiet (§ 3 BauNVO) oder in einem allgemeinen Wohngebiet (§ 4 BauNVO) handelt.

(3) Der Veröffentlichungspflicht unterliegen über die Katalogtatbestände nach Absatz 1 hinaus außerdem:

1. Informationen, die auf Antrag nach § 8 oder im Rahmen presserechtlicher Anfragen an Medien herausgegeben wurden, wobei die jeweils antragstellende Person der Offenlegung ihrer Identität widersprechen kann,

2. Druckerzeugnisse oder elektronische Dateien, die zumindest Teilen der Öffentlichkeit grundsätzlich zugänglich sind und deren Erstellung ausschließlich oder überwiegend aus öffentlichen Mitteln informationspflichtiger Stellen finanziert wurden,

3. Informationskategorien hinsichtlich derer die Landesregierung durch Rechtsverordnung oder die zuständige informationspflichtige Stelle in geeigneter anderer Form eine Veröffentlichungspflicht begründet.

 

§ 6 Informationsregister

Die Landesregierung richtet das Informationsregister des Landes Nordrhein-Westfalen ein. Sie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Bestimmungen zu treffen, insbesondere zu Einzelheiten der Veröffentlichung, konkreten Datenformaten oder Verfahrensabläufen zur Erfüllung der Veröffentlichungspflicht. Die jeweiligen informationspflichtigen Stellen stellen sicher, dass die zentrale Zugänglichkeit aller ihrer der Veröffentlichungspflicht unterliegenden Informationen über dieses Informationsregister jederzeit gewährleistet ist.

 

§ 7 Ausgestaltung der Veröffentlichungspflicht

(1) Informationen im Sinne von § 5 sind unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats, im Volltext, in elektronischer Form im Informationsregister zu veröffentlichen. Hierbei ist auch zu erfassen, von wem diese Information wann erstellt wurde, zu welcher bzw. welchen Informationskategorien im Sinne des § 5 die Information gehört und wann sie von welcher bzw. welchen informationspflichtigen Stellen in das Informationsregister eingestellt wurde. Bei Verträgen sind alle Vertragsparteien zu erfassen. Alle Informationen müssen leicht auffindbar, maschinell mindestens nach den in den vorstehenden Sätzen genannten Datenkategorien und im Volltext durchsuchbar und für den Nutzer druck- und speicherbar sein.

(2) Der Zugang zum Informationsregister ist barrierefrei, kostenlos und anonym. Er wird über öffentliche Kommunikationsnetze bereitgestellt. Zugang zum Informationsregister wird in ausreichendem Maße in öffentlichen Räumen gewährt.

(3) Alle veröffentlichten Informationen müssen in einem wiederverwendbaren Format vorliegen. Eine maschinelle Weiterverarbeitung muss gewährleistet sein und darf nicht durch eine plattformspezifische oder systembedingte Architektur begrenzt sein. Das Datenformat muss auf verbreiteten und frei zugänglichen Standards basieren.

(4) Die Informationen im Informationsregister müssen bis zu ihrer Archivierung, mindestens aber zehn Jahre nach ihrer letzten Änderung vorgehalten werden.

(5) Bei Änderungen veröffentlichter Informationen muss neben der Änderung die jeweilige Fassung für jeden Zeitpunkt abrufbar sein.

 

Abschnitt 3

Auskunftspflicht und Auskunftserteilung

 

§ 8 Antrag

(1) Der Antrag auf Zugang zu Informationen kann schriftlich, elektronisch oder mündlich gestellt werden. Im Antrag sind die beanspruchten Informationen zu bezeichnen oder soweit möglich zu beschreiben.

(2) Soweit keine unmittelbare Zugänglichmachung der Information erfolgt, bestätigt die angerufene Stelle den Eingang des Antrages unverzüglich schriftlich oder elektronisch. Dabei gibt die angerufene Stelle auch an, ob der Antrag spezifisch genug ist, um ihr die Identifikation der beanspruchten Information zu ermöglichen. Soweit dies nicht der Fall ist, bemüh sich die angerufenen Stelle gemeinsam mit dem Antragssteller um eine Präzisierung und leistet ihm die hierbei erforderliche Hilfe.

(3) Ist die angerufene Stelle selbst nicht informationspflichtig, so hat sie die Anfrage an die informationspflichtige Stelle weiterzuleiten und dies dem Antragssteller mitzuteilen.

 

§ 9 Zugang zur Information

(1) Die informationspflichtigen Stellen haben entsprechend der Wahl der antragstellenden Person Auskunft zu erteilen oder die Informationsträger zugänglich zu machen, die die begehrten Informationen enthalten.

(2) Handelt es sich um vorübergehend beigezogene Informationen anderer Stellen, die nicht Bestandteil der eigenen Aufzeichnungen werden sollen, so gilt § 8 Absatz 3 entsprechend.

(3) Die informationspflichtigen Stellen stellen ausreichende zeitliche, sachliche und räumliche Möglichkeiten für den Informationszugang zur Verfügung. Dies soll die Möglichkeit der Erlangung der Informationen über Kommunikationsnetze in elektronischem Format oder die Gewährung unmittelbaren Zugangs zu Informationen einschließen. Die Anfertigung von Notizen ist gestattet. Kann die informationspflichtige Stelle die Anforderungen gemäß Satz 1 nicht erfüllen, stellt sie Kopien zur Verfügung. Die §§ 17 und 19 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen gelten entsprechend.

(4) Die informationspflichtige Stelle stellt auf Antrag Kopien der Informationen auch durch Versendung zur Verfügung. Hat die antragstellende Person keine Auswahl zum Übermittlungsweg getroffen, ist regelmäßig die kostengünstigste Form der Übermittlung zu wählen.

(5) Soweit Informationsträger nur mit Hilfe von Maschinen lesbar sind, stellt die informationspflichtige Stelle auf Verlangen der antragstellenden Person die erforderlichen Lesegeräte einschließlich der erforderlichen Leseanweisungen oder lesbare Ausdrucke zur Verfügung.

(6) Die informationspflichtige Stelle kann auf eine über öffentliche Kommunikationsnetze zugängliche Veröffentlichung verweisen, wenn sie der antragstellenden Person die Fundstelle angibt.

(7) Soweit Informationsansprüche aus den in § 13 (personenbezogene Daten) und § 14 (Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse) genannten Gründen nicht erfüllt werden können, ersucht die informationspflichtige Stelle auf Verlangen der antragstellenden Person den oder die Betroffenen um ihre Einwilligung.

 

§ 10 Bescheidung des Antrags

(1) Die informationspflichtigen Stellen machen die begehrten Informationen unverzüglich, spätestens aber innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags bei der Stelle, in der gewünschten Form zugänglich.

(2) Die Ablehnung eines Antrags oder die Beschränkung des begehrten Zugangs erfolgt innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist durch schriftlichen Bescheid mit einer Rechtsmittelbelehrung. Sie ist zu begründen. Eine Ablehnung ausschließlich unter Bezugnahme auf den Gesetzestext ist unzulässig.

(3) Können die gewünschten Informationen nicht oder nicht vollständig innerhalb eines Monats zugänglich gemacht werden oder erfordern Umfang oder Komplexität eine umfangreiche Prüfung, so kann die informationspflichtige Stelle die Frist auf zwei Monate verlängern. Dies gilt auch in den Fällen des § 14 Absatz 4. Die antragstellende Person ist darüber innerhalb des ersten Monats schriftlich zu unterrichten.

 

§ 11 Kostenfreiheit

(1) Für Tätigkeiten aufgrund dieses Gesetzes und aufgrund des Umweltinformationsgesetzes werden Gebühren nicht erhoben.

(2) Für die Übermittlung von Informationen über Kommunikationsnetze in elektronischem Format und die Gewährung unmittelbaren Zugangs zu Informationen werden keine Auslagen erhoben. Dies gilt auch für die Erstellung und Übermittlung von bis zu 10 Schwarz-weiß-Duplikaten in DIN A 4 und/oder DIN A 3 - Format oder die Erstellung einer Reproduktion von verfilmten Akten oder die Weitergabe einzelner Daten in verkörperter elektronischer Form. Soweit der Antragssteller die Bereitstellung der Informationen in einer anderen Form oder in einem über Satz 2 hinausgehenden Umfang wünscht, hat er die der informationspflichtigen Stelle hierfür tatsächlich entstehenden angemessenen Kosten zu ersetzen. Der Antragsteller ist auf diese Pflicht zur Kostentragung und die Höhe der Kosten vorab hinzuweisen.

(3) Auf Antrag kann von der Erhebung von Kosten gem. Abs. 2 Satz 3 aus Gründen der Billigkeit oder des öffentlichen Interesses ganz oder teilweise abgesehen werden.

Abschnitt 4

Ausnahmen von der Informationspflicht

 

§ 12 Schutz öffentlicher Belange

Von der Informationspflicht ausgenommen sind

1. die unmittelbare Willensbildung der Landesregierung, Entwürfe, vorbereitende Notizen und vorbereitende Vermerke, soweit und solange durch ihre Bekanntgabe der Entscheidungsprozess der Landesregierung ernstlich beeinträchtigt würde

2. Entwürfe zu Entscheidungen sowie Arbeiten und Beschlüsse zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung, soweit und solange durch die vorzeitige Bekanntgabe der Informationen der Erfolg der Entscheidungen oder bevorstehender Maßnahmen vereitelt würde. Nicht der unmittelbaren Entscheidungsfindung nach Satz 1 dienen Statistiken, Datensammlungen, Geodaten, regelmäßige Ergebnisse der Beweiserhebung, Auskünfte, Gutachten oder Stellungnahmen Dritter,

3. Informationen soweit und solange ihre Bekanntmachung die internationalen Beziehungen, die Beziehungen zum Bund oder zu einem Land, die Landesverteidigung, die innere Sicherheit nicht unerheblich gefährden würde,

4. Informationen soweit und solange durch ihre Bekanntgabe ein außergerichtliches Schlichtungsverfahren, ein Gerichtsverfahren, ein Ermittlungsverfahren, ein Ordnungswidrigkeitenverfahren oder ein Disziplinarverfahren beeinträchtigt würde.

5. Informationen, soweit und solange durch ihre Bekanntgabe ein Verfahren zur Leistungsbeurteilung und Prüfung beeinträchtigt würde.

6. Informationen aus Grundlagenforschung oder anwendungsbezogener Forschung, soweit und solange durch ihre Bekanntgabe die Wissenschaftsfreiheit beeinträchtigt würde. Dies gilt nicht für die Fälle des § 5 Absatz 1 Nr. 7 und Nr. 16.

 

§ 13 Schutz personenbezogener Daten

(1) Personenbezogene Daten sind bei der Veröffentlichung oder Herausgabe auf Antrag unkenntlich zu machen. Dies gilt nicht für

1. Daten, zu denen der Zugang aufgrund anderer Rechtsvorschriften erlaubt ist,

2. Verträge und Vergabeentscheidungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 17 und 18 hinsichtlich des Namens der Vertragspartnerin oder des Vertragspartners,

3. Gutachten und Studien nach § 5 Absatz 1 Nummer 7 hinsichtlich der Namen der Verfasserinnen und Verfasser,

4. Geodaten nach § 5 Absatz 1 Nummer 8, soweit sie nach Maßgabe der geltenden Datenschutzbestimmungen veröffentlicht werden dürfen,

5. die wesentlichen Regelungen erteilter Baugenehmigungen und -vorbescheide nach § 5 Absatz 1 Nummer 12 hinsichtlich der Bezeichnung der Flurstücknummer und

6. personenbezogene Daten im Zusammenhang mit Subventions- und Zuwendungsvergaben nach § 5 Absatz 1 Nummer 14, soweit es sich um die Empfänger von Einzelförderungen handelte; personenbezogene Daten in der Zweckbestimmung sind nicht zu veröffentlichen.

(2) Name, Titel, akademischer Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und Telekommunikationsnummer von Bearbeiterinnen und Bearbeitern unterliegen nicht der Veröffentlichungspflicht; sie werden auf Antrag zugänglich gemacht, soweit sie Ausdruck und Folge der amtlichen Tätigkeit sind, kein Ausnahmetatbestand erfüllt ist und schutzwürdige Sicherheitsbelange nicht entgegenstehen.

(3) Auf Antrag ist Zugang zu personenbezogenen Daten zu gewähren, wenn

1. die oder der Betroffene in die Übermittlung eingewilligt hat oder

2. der Zugang zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Allgemeinwohl oder von Gefahren für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder sonstiger schwerwiegender Beeinträchtigungen der Rechte Einzelner geboten ist oder

3. ein schutzwürdiges Interesse an der Information besteht und überwiegende schutzwürdige Belange nicht entgegenstehen.

(4) Personenbezogene Daten über Bewerberinnen, Bewerber, Beschäftigte (Beamtinnen und Beamte, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer) und ehemalige Beschäftigte bei informationspflichtigen Stellen sind von der Informationspflicht ausgenommen. Absatz 2 und § 5 Absatz 1 Nummer 15 bleiben unberührt.

(5) Soll auf Antrag nach Absatz 3 Zugang zu personenbezogenen Informationen gewährt werden, so ist die oder der Betroffene über die Freigabe von Informationen zu unterrichten, falls dies nicht mit einem unvertretbaren Aufwand verbunden ist. Er ist über die Möglichkeit seiner Einwilligung in die Informationsweitergabe zu informieren. Können durch den Zugang zu Informationen schutzwürdige Belange der oder des Betroffenen beeinträchtigt werden, so hat die informationspflichtige Stelle dieser oder diesem vorher Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

 

§ 14 Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse

(1) Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind alle auf ein Unternehmen bezogenen Tatsachen, Umstände und Vorgänge, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat. Ein berechtigtes Interesse liegt vor, wenn das Bekanntwerden einer Tatsache geeignet ist, die Wettbewerbsposition eines Konkurrenten zu fördern oder die Stellung des eigenen Unternehmens im Wettbewerb zu schmälern oder wenn es geeignet ist, dem Geheimnisträger wirtschaftlichen Schaden zuzufügen. Dies gilt nicht für Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse im Sinne von § 35 Absatz 4 des Ersten Buches Sozialgesetzbuches vom 11. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3015), zuletzt geändert am 23. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2246), in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Informationen und Vertragsbestandteile, die Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse enthalten, unterliegen der Informationspflicht nur, soweit das Informationsinteresse das Geheimhaltungsinteresse überwiegt. Letzteres wird widerlegbar vermutet hinsichtlich:

1. der bloßen Bezeichnung von Unternehmen und

2. der Inhalte von Verträgen der Daseinsvorsorge Satz 1 findet keine Anwendung auf Daten und Informationen, die jenen aus § 13 Absatz 1 Satz 2 entsprechen. § 13 Absatz 3 findet auf die Gewährung von Zugang zu Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen analoge Anwendung.

(3) Bei Angaben gegenüber informationspflichtigen Stellen sind Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu kennzeichnen und getrennt vorzulegen. Das Geheimhaltungsinteresse ist darzulegen. Bei der Veröffentlichung oder der Information auf Antrag sind die geheimhaltungsbedürftigen Teile der Angaben unkenntlich zu machen oder abzutrennen. Dies kann auch durch Ablichtung der nicht geheimhaltungsbedürftigen Teile erfolgen. Der Umfang der abgetrennten oder unkenntlich gemachten Teile ist unter Hinweis auf das Vorliegen eines Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses zu vermerken.

(4) Soll auf Antrag Zugang zu Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen gewährt werden, so hat die informationspflichtige Stelle der oder dem Betroffenen vor der Herausgabe jener Informationen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Nimmt dieser die Möglichkeit zur Stellungnahme nicht innerhalb eines Monats ab Zugang des Stellungnahmeersuchens wahr und liegen keine Kennzeichnungen nach Absatz 3 Satz 1 vor, so wird vermutet, dass der Auskunftserteilung keine Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse entgegenstehen. Der Betroffene ist auf diese Rechtsfolge hinzuweisen.

(5) Informationen, die rechtswidrig in den Verfügungsbereich des Inhabers des Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses gelangt sind oder Informationen, die rechtswidriges Handeln oder Unterlassen in dessen Verantwortungsbereich belegen, stellen in der Regel keine schützenswerten Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse dar.

(6) Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse informationspflichtiger Stellen oder der Kontrolle dieser Stellen unterliegender Unternehmen können der Informationspflicht nur soweit und nur solange entgegen gehalten werden, wie dies aus überwiegenden öffentlichen Interessen zwingend geboten ist.

Abschnitt 5
Absicherungen des Informationsrechts

 

§ 15 Benachteiligungsverbot

Niemandem darf ein Nachteil daraus erwachsen, dass er oder sie Rechte aus diesem Gesetz ausübt, Dritte bei der Ausübung von Rechten aus diesem Gesetz unterstützt oder eine Information der Öffentlichkeit zugänglich macht, die nach diesem Gesetz der Veröffentlichungspflicht unterlag.

 

§ 16 Anrufung der oder des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit

(1) Eine Person, die der Ansicht ist, dass einem Rechtsanspruch oder einer Rechtspflicht nach diesem Gesetz nicht rechtzeitig oder nicht hinlänglich nachgekommen wurde oder dass ihr Informationsersuchen zu Unrecht abgelehnt oder nicht beachtet worden ist oder dass sie von einer informationspflichtigen Stelle eine unzulängliche Antwort erhalten hat oder dass sie entgegen § 15 benachteiligt wurde, kann die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit anrufen. Das Recht jeder Person, sich nach § 25 Absatz 1 des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 9. Juni 2000 (GV. NRW. S. 542), zuletzt geändert am 5. Juli 2011 (GV. NRW. S. 338), in der jeweils geltenden Fassung, an die Landesbeauftragte bzw. den Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit zu wenden, wenn sie der Ansicht ist, bei der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen dieses Gesetzes in ihren Rechten verletzt worden zu sein, bleibt unberührt.

(2) Die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit überwacht die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes. Berufung und Rechtsstellung der oder des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit richten sich nach § 21 des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen.

(3) Die informationspflichtigen Stellen und die mit dem Betrieb des Informationsregisters beauftragte Stelle sind verpflichtet, die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit und ihre oder seine Beauftragten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen. Der oder dem Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit ist dabei insbesondere

1. Auskunft zu ihren oder seinen Fragen zu erteilen sowie die Einsicht in alle Unterlagen und Akten zu gewähren, die im Zusammenhang mit dem Informationsanliegen stehen, und

2. Zutritt zu Diensträumen zu gewähren.

Besondere Amts- und Berufsgeheimnisse stehen dem nicht entgegen. Stellt die Landesregierung im Einzelfall fest, dass durch eine mit der Einsicht verbundene Bekanntgabe von Informationen die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gefährdet ist, dürfen die Rechte nach Absatz 2 nur von der oder dem Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit persönlich oder von einer oder einem von ihr oder ihm schriftlich besonders damit Beauftragten ausgeübt werden.

(4) Die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit informiert die Bürgerinnen und Bürger über Fragen der Informationspflicht. Sie oder er berät die Landesregierung, die mit dem Betrieb des Informationsregisters beauftragte Stelle und die sonstigen informationspflichtigen Stellen in Fragen des Informationszugangs und kann Empfehlungen zur Verbesserung des Informationszugangs geben. Auf Ersuchen des Landtags oder der Landesregierung soll die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Hinweisen auf Angelegenheiten und Vorgänge nachgehen, die ihren bzw. seinen Aufgabenbereich unmittelbar betreffen. Auf Anforderung des Landtags, der Landesregierung oder eines Viertels der Mitglieder des Landtags hat die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Gutachten zu erstellen und Berichte zu erstatten. Außerdem legt sie oder er mindestens alle zwei Jahre einen Tätigkeitsbericht vor. Sie oder er kann sich jederzeit an den Landtag wenden. Schriftliche Äußerungen gegenüber dem Landtag sind gleichzeitig der Landesregierung vorzulegen.

(5) Stellt die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Verstöße gegen dieses Gesetz bei der mit dem Betrieb des Informationsregisters beauftragten Stelle oder bei sonstigen informationspflichtigen Stellen fest, so fordert sie oder er diese zur Mängelbeseitigung auf. Bei erheblichen Verletzungen der Informationspflicht beanstandet sie oder er dies:

1. im Bereich der Verwaltung gegenüber der Dienstaufsichtsbehörde nach § 12 des Gesetzes über die Organisation der Landesverwaltung (Landesorganisationsgesetz) im Land Nordrhein-Westfalen vom 10. Juli 1962 zuletzt geändert am 18. November 2008 (GV. NRW. S. 706);

2. im Bereich der Gerichte gegenüber der Dienstaufsichtsbehörde nach § 8 des Gesetzes über die Justiz (Justizgesetz) im Land Nordrhein-Westfalen vom 26. Januar 2010 (GV. NRW. 2010 S. 30) zuletzt geändert am 18. Dezember 2012 (GV. NRW. S. 672),

3. im Bereich der der Aufsicht des Landes Nordrhein-Westfalen unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts und deren öffentlich-rechtlich organisierten Einrichtungen gegenüber dem Vorstand oder dem sonst vertretungsberechtigten Organ;

4. im Bereich des Landtags und des Landesrechnungshofes gegenüber der jeweiligen Präsidentin oder dem jeweiligen Präsidenten;

5. im Bereich der natürlichen oder juristischen Personen des Privatrechts und deren Vereinigungen gegenüber der Stelle, deren Kontrolle diese nach § 2 Abs. 3 Nr. 3 unterliegen. Sie oder er soll zuvor die betroffene Stelle zur Stellungnahme innerhalb einer von ihr oder ihm zu bestimmenden Frist auffordern und die zuständige Aufsichtsbehörde über die Beanstandung unterrichten. Mit der Feststellung und der Beanstandung soll die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Vorschläge zur Beseitigung der Mängel und zur sonstigen Verbesserung des Informationszugangs verbinden.

(6) Werden die Mängel nicht fristgerecht behoben, richtet die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit eine weitere Beanstandung in den Fällen des Absatz 5 Satz 2 Nummern 1 an die Dienstaufsichtsbehörde nach § 12 des Landesorganisationsgesetzes Nordrhein-Westfalen, in den Fällen des Absatz 5 Satz 2 Nummer 2 an die Dienstaufsichtsbehörde nach § 8 Justizgesetz Nordrhein-Westfalen, in den Fällen des Absatz 5 Satz 2 Nummer 3 an die zuständige Aufsichtsbehörde und in den Fällen des Absatz 5 Satz 2 Nummer 4 an die Präsidentin oder den Präsidenten des Landtags oder des Landesrechnungshofes.

(7) In den Fällen der Absätze 5 bis 6 kann die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit eine angemessene Entschädigung der in ihren Rechten und deren Ausübung beschnittenen Personen durch die hierfür verantwortlichen Stellen empfehlen.

(8) In den Fällen des Absatzes 5 kann die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit soweit ihr bzw. ihm die Informationen vorliegen diese auch selbst der Veröffentlichung zuführen soweit er dies in seiner Aufforderung zur Stellungnahme nach Absatz 5 unter Verweis auf diesen Absatz angekündigt hat und die aufgeforderte Stelle dieser beabsichtigten Veröffentlichung nicht binnen einen Monats schriftlich widerspricht.

(9) Vorschriften über den Rechtsschutz nach der Verwaltungsgerichtsordnung bleiben unberührt.

Abschnitt 6
Umweltinformationen

 

§ 17 Umweltinformationen und Umweltzustandsbericht

(1) Der freie Zugang zu Umweltinformationen in Nordrhein-Westfalen und die Verbreitung dieser Umweltinformationen richten sich nach den Vorschriften des Umweltinformationsgesetzes vom 22. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3704) in der jeweils geltenden Fassung mit Ausnahme der §§ 1, 2 Absatz 1 und 2, § 3 Absatz 2 Sätze 2 und 3, 6 Absatz 2 und 5 sowie der §§ 11 bis 14 sowie nach den Vorschriften dieses Gesetzes. Soweit im Umweltinformationsgesetz auf die informationspflichtige Stelle nach § 2 Absatz 1 des Umweltinformationsgesetzes verwiesen wird, wird dies durch die informationspflichtige Stelle im Sinne dieses Gesetzes ersetzt.

(2) Das für den Umweltschutz zuständige Mitglied der Landesregierung veröffentlicht regelmäßig im Abstand von nicht mehr als vier Jahren einen Bericht über den Zustand der Umwelt im Gebiet des Landes Nordrhein-Westfalen. Hierbei berücksichtigt es die Anforderungen des § 10 Abs. 1, 3 und 6 Umweltinformationsgesetzes. Der Bericht enthält Informationen über die Umweltqualität und vorhandene Umweltbelastungen.

Abschnitt 7
Schlussbestimmungen

 

§ 18 Ansprüche auf Informationszugang nach anderen Rechtsvorschriften

Rechtsvorschriften oder besondere Rechtsverhältnisse, die einen weitergehenden Zugang zu Informationen gewähren, bleiben unberührt. Soweit andere Rechtsvorschriften nicht höherrangig sind und dem Informationsrecht aus diesem Gesetz explizit entgegenstehen, ist der Zugang zu Informationen mindestens in jenem Rahmen zu gewährleisten, der in diesem Gesetz gewährleistet wird.

 

§ 19 Staatsverträge

Bei Staatsverträgen sind die Bestimmungen dieses Gesetzes zu berücksichtigen.

 

§ 20 Altverträge

(1) Geheimhaltungsklauseln und ähnliche Abreden in Verträgen mit informationspflichtigen Stellen, die nach dem 31.12.2001 abgeschlossen wurden und auf die das Informationsfreiheitsgesetz Anwendung fand, können der Anwendung der Bestimmungen dieses Gesetzes nicht entgegengehalten werden.

(2) In Verträgen, die ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geschlossen, geändert oder ergänzt werden sind Geheimhaltungsklauseln und ähnliche Abreden, die die Anwendung der Bestimmungen dieses Gesetzes beschränken unzulässig.

(3) Wird ein Antrag auf Information hinsichtlich eines Vertrages gestellt, auf den die vorstehenden Absätze keine Anwendung finden, so hat die beteiligte informationspflichtige Stelle den Vertragspartner zu Nachverhandlungen mit dem Ziel aufzufordern, die Informationen freizugeben. Kann innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten keine Einigung erzielt werden, so werden die Informationen gewährt, soweit das Informationsinteresse das Geheimhaltungsinteresse erheblich überwiegt.

 

§ 21 Rechtsweg

(1) Für Streitigkeiten um Ansprüche aus diesem Gesetz ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet. Dies gilt auch, wenn sich der Rechtsstreit gegen eine informationspflichtige Stelle im Sinne des § 2 Absatz 3 Nr. 3 richtet.

(2) Die Frist für ein Rechtsmittel beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, das Gericht, bei dem das Rechtsmittel anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist. Die Beteiligten sind stets zu belehren, dass ihnen das Recht zur Anrufung der oder des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit zusteht, die Anrufung aber Fristen eines Rechtsmittels nicht hemmt. § 58 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend.

 

§ 22 Übergangsregelungen, Inkrafttreten

(1) Anträge auf Zugang zu Informationen nach dem Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen vom 27. November 2001 (GV. NRW. S. 806) sowie auf Umweltinformationen nach dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen vom 29. März 2007 (GV. NRW. S. 142), die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gestellt worden sind, sind nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu Ende zu führen.

(2) Das Gesetz tritt drei Monate nach seiner Verkündung in Kraft. Gleichzeitig treten das Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen und das Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen in ihren geltenden Fassungen außer Kraft.

(3) Die Regelungen zur Veröffentlichungspflicht und über das Informationsregister gelten jedoch

(a) für informationspflichtige Stellen nach § 2 Abs. 3 Nr. 1 soweit es sich um Behörden des Landes Nordrhein-Westfalen sowie ihrer Aufsicht unterstehenden Personen des Privatrechts handelt erst 3 Jahre nach Verkündung des Gesetzes,

(b) für alle anderen informationspflichtigen Stellen erst 6 Jahre nach Verkündung des Gesetzes.

(c) für Informationen, die vor der Geltung der Veröffentlichungspflicht dieses Gesetzes aufgezeichnet worden sind, nur soweit sie in veröffentlichungsfähiger elektronischer Form vorliegen.

(4) Über den Fortschritt bei der Umsetzung dieses Gesetzes hat die Landesregierung dem Landtag nach dem Inkrafttreten halbjährlich öffentlich zu berichten. Spätestens nach vier und sieben Jahren nach dem Inkrafttreten überprüft die Landesregierung das Gesetz im Hinblick auf seine Anwendung und Auswirkungen, berücksichtigt dabei die Berichte der oder des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit und berichtet dem Landtag über das Ergebnis.

 

Folgeänderungen außerhalb des TIFG NRW:

 

§ 12 Abs. 5 Stiftungsgesetz NRW wird aufgehoben.

§ 55 a WDR-Gesetz erhält die Überschrift „Anwendung des Transparenz- und Informationsfreiheitsgesetzes“ und wird wie folgt geändert:

„Das Transparenz- und Informationsfreiheitsgesetz (TIFG NRW) findet auf den WDR Anwendung, es sei denn, dass journalistisch-redaktionelle Informationen betroffen sind.“

§ 11 KorruptionsbG NRW erhält die Überschrift „Anwendbarkeit des Datenschutzgesetzes NRW und des Transparenz- und Informationsfreiheitsgesetzes NRW“;

§ 11 S. 2 KorruptionsbG NRW wird wie folgt geändert: „Das Transparenz- und Informationsfreiheitsgesetz NRW findet auf die Regelungen des 2. Abschnitts keine Anwendung.“

§ 14 WTG NRW wird aufgehoben.

Begründung

Hier finden Sie die Begründung zu unserem Gesetzentwurf.

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