Um unsere Webseite für Sie optimal zu gestalten und fortlaufend verbessern zu können, verwenden wir das Open Source-Tool "Matomo/Piwik". Dieses setzt zwei Cookies. Die gewonnenen Daten werden anonymisiert abgespeichert und verlassen unseren Server nicht. Weitere Informationen zum Datenschutz.

Cookie-Einstellungen ändern

Bürgerinnen und Bürger haben in NRW das Recht zur öffentlichen Einsichtnahme in Dokumente und Akten der öffentlichen Verwaltung. Geregelt wird dies durch das Informationsfreiheitsgesetz des Landes.

Jeder Bürger hat Anspruch auf Zugang zu den bei Ämtern und Behörden vorhandenen amtlichen Informationen. Der Zugang wird auf Antrag gewährt. Der Antrag kann schriftlich, mündlich oder in elektronischer Form gestellt werden. Die erbetenen Informationen müssen unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats nach Antragstellung zugänglich gemacht werden. Für die Auskunftserteilungen werden Gebühren erhoben. Für die Sicherstellung des Rechts auf Information ist der Landesbeauftragte für den Datenschutz zuständig, der von jedem Bürger angerufen werden kann.

Informationsfreiheitsgesetz NRW

Das Informationsfreiheitsgesetz NRW gilt für die Verwaltungstätigkeit der Behörden, Einrichtungen und sonstigen öffentlichen Stellen des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts und deren Vereinigungen. Eine Behörde ist dabei jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.

Für den Landtag und für die Gerichte sowie für die Behörden der Staatsanwaltschaft gilt dieses Gesetz, soweit sie Verwaltungsaufgaben wahrnehmen. Entsprechendes gilt für den Landesrechnungshof und die Staatlichen Rechnungsprüfungsämter. Für Forschungseinrichtungen, Hochschulen und Prüfungseinrichtungen gilt dieses Gesetz nur, soweit sie nicht im Bereich von Forschung, Lehre, Leistungsbeurteilungen und Prüfungen tätig werden. Sofern eine natürliche oder juristische Person des Privatrechts öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrnimmt, gilt sie als Behörde im Sinne dieses Gesetzes.

Einschränkungen ergeben sich zum einen aus Gegenansprüchen etwaiger Betroffener, zum anderen können öffentliche Interessen dem Informationsanspruch entgegenstehen.

Muster-Transparenzsatzung

Das Bündnis "NRW blickt durch" hat eine Muster-Transparenzsatzung für Kommunen erstellt.

Mit dieser können Städte, Gemeinden und Kreise selber für mehr Information und Transparenz in der Kommunalpolitik sorgen.

Mitmachen

Referenten
einladen

Für interessierte Bürger, Verbände und Parteien bieten wir Vorträge zum Thema Transparenz und Informationsfreiheit an.
Laden Sie uns ein!

nach oben