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Begründung zum Gesetzentwurf

zu § 1 (Gesetzeszweck)

Das Gesetz begründet ein Informationsrecht ohne Darlegung eines berechtigten Interesses an der Kenntnis des jeweiligen Vorgangs. Im Gegenteil obliegt es im Rahmen ihrer Zuständigkeit der angerufenen Stelle, eine etwaige ablehnende Haltung zu begründen. Der Anspruch richtet sich dabei nur auf bei den informationspflichtigen Stellen „vorhandene“ Informationen. § 1 TIFG NRW ist eine programmatische Grundnorm welche bei der Auslegung des Gesetzes zu berücksichtigen ist und dessen Wurzeln in Verfassungsprinzipien und Grundrechten betont. Die Anspruchsgrundlage selbst findet sich in § 3 TIFG NRW.

Das Gesetz regelt die Voraussetzungen, unter denen Informationen durch ihre Veröffentlichung allgemein zugänglich gemacht werden, sowie die Möglichkeit der individuellen Antragstellung. Das Gesetz soll durch Transparenz das Vertrauen in das Handeln von Politik und Verwaltung fördern, ohne deren Handlungsfähigkeit einzuschränken. Gleichzeitig soll das Kostenbewusstsein bei Politik und Verwaltung erhöht werden.

Die Norm entspricht im wesentlichen § 1 des Hamburgischen Transparenzgesetzes (HmbTG) sowie § 1 des Entwurfs eines Gesetz zur Verwirklichung von Transparenz und Informationsfreiheit im Land Nordrhein-Westfalen der Fraktion der Piraten NRW (TG Piraten).

 

Zu § 2 (Begriffsbestimmungen)

In Absatz 1 wird der Begriff der Informationen umfassend und offen formuliert, so dass künftige Entwicklungen bereits abgedeckt sind. Erfasst werden alle amtlichen Zwecken dienenden Aufzeichnungen, insbesondere Schriften, Tabellen, Diagramme, Daten und Datenbanken, Bilder, Pläne, Karten sowie Tonaufzeichnungen unabhängig von der Art des Speichermediums. Sie können elektronisch (z.B. Magnetbänder, Magnetplatten, Disketten, CD-ROM, DVDs), optisch (z.B. Filme, Fotos auf Papier), akustisch oder anderweitig gespeichert sein. Veröffentlichungen sind die Aufnahmen von Informationen im Volltext in das Informationsregister gemäß Absatz 6.

Der Begriff der informationspflichtigen Stelle ist ein Kernbegriff des TIFG NRW. Er in Absatz 3 als Oberbegriff für vier Gruppen von Gesetzesverpflichteten definiert. Hierzu zählen zunächst nach Nr. 1 Behörden. Hinsichtlich dieses Begriffs verweist das TIFG NRW auf § 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen, folgt also dem funktionalen Behördenbegriff. Der Begriff der informationspflichtigen Stellen umfasst neben den Landesbehörden nach Nr. 2 aber auch den Bereich der mittelbaren Staatsverwaltung, also Anstalten, Körperschaften und Stiftungen öffentlichen Rechts und zwar auch dann, wenn Bundesrecht oder Recht der Europäischen Gemeinschaft ausgeführt wird, sofern dieses keine Spezialregelung enthält, das dem nordrhein-westfälischen Landesrecht als höherrangiges Recht vorgehen würde. Dies umfasst auch Grundrechtsträger, sofern das Land Nordrhein-Westfalen sich ihrer zur Erfüllung öffentliche Aufgaben oder zur Erbringung öffentlicher Dienstleistungen bedient.

Natürliche oder juristische Personen des Privatrechts, die eine der unmittelbaren Staatsverwaltung zugehörigen Behörde bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben in deren Auftrag und nach deren Weisung unterstützen, unterliegen nach Nr. 3 ebenfalls dem Anwendungsbereich des TIFG NRW. Nach dem TIFG NRW sind solche Privatrechtspersonen zur Herausgabe von Informationen verpflichtet, die öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrnehmen und dabei der Kontrolle einer oder mehrerer der in § 2 Absatz 3 genannten informationspflichtigen Stellen unterstehen. Die betreffenden natürlichen und juristischen Personen gelten kraft gesetzlicher Fiktion als Behörden im Sinne des TIFG NRW, soweit sie öffentlich-rechtliche Aufgaben erfüllen. Mit der Erweiterung der Informationspflicht auch auf Privatrechtspersonen soll im Rahmen des TIFG NRW sichergestellt werden, dass sich die Verwaltung nicht durch Einsetzung Privater dem Informationszugangsrecht entzieht.

Diese Absicherung wird durch Nr. 4 untermauert, die insoweit an den Begriff der Öffentlichen Auftraggeber aus dem Vergaberecht anknüpft und diese - soweit sie überwiegend von anderen informationspflichtigen Stellen finanziert werden -  ebenfalls in den Kreis der informationspflichtigen Stellen hinein nimmt. Der letzte Unterabsatz von Absatz 3 stellt klar, dass alle Entscheidungen informationspflichtiger Stellen im Rahmen dieses Gesetzes als Verwaltungsentscheidung gelten, die durch Verwaltungsakt getroffen werden. Hinsichtlich des Rechtsweges findet er seine Entsprechung in § 21 Abs. 1.

Absatz 4 zählt die Tatbestandsmerkmale auf, aus denen sich eine solche Kontrolle im Einzelnen ergibt. Mit „öffentlichen Aufgaben“ sind sämtliche öffentlichen Dienstleistungen oder Zuständigkeiten gemeint, deren Erledigung der juristischen oder natürlichen Person des Privatrechts obliegt.

Absatz 5 orientiert sich an § 1 Abs. 1 des bisherigen UIG NRW und stellt klar, dass auch Gremien, die nicht unmittelbar in informationspflichtigen Stellen integriert sind, unter gewissen Voraussetzungen als informationspflichtige Stellen gelten.

Zur Veröffentlichung der Informationen wird gemäß Absatz 6 ein elektronisches Informationsregister eingeführt, das allgemein zugänglich und durchsuchbar ist und in dem alle vorliegenden Informationen übersichtlich aufgeführt bzw. leicht auffindbar sind. Es ist über die allgemeinen Kommunikationsnetze (aktuell das Internet) jederzeit erreichbar. Das Nähere regelt § 6 TIFG NRW.

Die Begriffsbestimmungen in den Absätzen 7 bis 9 dienen der Klarheit der Begriffe.

Absatz 10 enthält im Interesse der Normenklarheit einen nicht abschließenden Katalog derjenigen Aufgaben, die dem Bereich der Daseinsvorsorge im Sinne dieses Gesetzes unterfallen. Die Notwendigkeit einer solchen Differenzierung folgt insbesondere aus § 14 Abs. 2 Nr. 2, der eine widerlegliche Vermutung für das Überwiegen des Informationsinteresses gegenüber dem Geheimhaltungsinteresse statuiert.

Die Norm entspricht im wesentlichen § 2 HmbTG.

 

Zu § 3 (Informationsrecht)

Abs.1 Satz 1 bildet die zentrale Anspruchsgrundlage für jedermann die auch die Durchsetzung der im TIFG NRW enthaltenen Informationsrechte ermöglicht.

Abs. 1 Satz 2 statuiert das Recht, die nach dem TIFG zugänglich gemachten Informationen privat auszuwerten. Die mitunter höchst komplexen Daten können so etwa in offenen Datenformaten visualisiert und zu anderen Daten in Beziehung gesetzt werden. Dadurch kann ein Beitrag geleistet werden, die Informationen transparenter und nachvollziehbarer zu machen. Als Beispiel für eine private Auswertung öffentlich zugänglich gemachter Daten sei hier nur die Plattform offenerhaushalt.de genannt.

Abs. 2 und Abs. 3 enthalten die beiden Arten der Gewährleistung des Informationszugangs durch proaktive Veröffentlichung und Eintragung in das Informationsregister einerseits und auf Antrag, bei dem jedoch kein rechtliches Interesse des Antragsstellers dargelegt werden muss andererseits.

In Abs. 4 werden zum Schutz der Arbeitsfähigkeit der jeweils bezeichneten Stellen Ausnahmen von der Informationspflicht für bestimmte schützenswerte Bereiche normiert. Dazu gehören nach Nummer 1 unter den dort genannten Voraussetzungen Gerichte und Strafverfolgungs- bzw. Strafvollstreckungsbehörden sowie Disziplinarbehörden und Vergabekammern. Sie sollen im Interesse ihrer Leistungsfähigkeit und auch im Interesse der Rechtspflege nicht informationspflichtig sein. Soweit der Landesrechnungshof im Rahmen seiner verfassungsrechtlichen Unabhängigkeit (Art. 87 Landesverfassung NRW, § 5 Abs. 1 LRHG NRW) tätig geworden ist, kommt der Informationsanspruch nach Nummer 2 ebenfalls nicht zum Tragen.

§ 3 Abs. 5 entspricht im wesentlichen § 5 HmbTG.

 

Zu § 4 (Organisationspflichten und Grenzen von Ausnahmen)

Abs. 1 macht deutlich, dass die Erfüllung der Informationspflichten bereits bei der Entstehung und Verarbeitung der Informationen mitbedacht werden muss.

Gleiches gilt nach Abs. 2 auch beim Abschluss von Verträgen mit Dritten.

Abs. 3 ordnet für Verträge mit einem Gegenstandswert von mehr als 100.000 Euro an, dass sie erst einen Monat nach Veröffentlichung wirksam werden. Dies gibt den Informationssuchenden die Chance, sich rechtzeitig zu informieren und verhilft dem Informations- und Transparenzanspruch zu voller Geltung. Abweichungen bei Gefahr im Verzug sind möglich.

Abs. 4 und Abs. 5 stellen klar, dass Einschränkungen in Informationsumfang und -zeitpunkt auf das absolut Notwendige zu beschränken sind.

 

Zu § 5 (Veröffentlichungspflichtige Informationen)

In § 5 werden diejenigen Informationen benannt, die der in § 2 Absatz 8 definierten Veröffentlichungspflicht unterliegen und somit grundsätzlich im Informationsregister im Sinne des § 2 Absatz 6 einzustellen sind. Soweit Informationen bereits heute Gegenstand von Veröffentlichungen sind soll durch diese Regelung deren Aufnahme ins Informationsregister und damit dessen Rolle als zentraler Zugangspunkt für alle Informationsarten sichergestellt werden.

Absatz 1 Nummer 3 betrifft insbesondere die Beschlüsse der öffentlich tagenden Räte, Kreistage und Landschaftsversammlungen in NRW und ihrer Ausschüsse.

Der Begriff der Verwaltungsvorschriften in Nummer 5 erfasst abstrakt-generelle Anordnungen an Behörden mit Geltung für die gesamte Verwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen. Dienstanweisungen regeln in Abgrenzung zum allgemeineren Begriff der Verwaltungsvorschriften den internen Dienstbetrieb.

Nummer 6 umfasst die bisher schon veröffentlichten Tätigkeitsberichte und begründet keine neuen Berichterstattungspflichten für die Verwaltung.

Damit alle Entscheidungsabläufe und Faktoren für Entscheidungen aus öffentlicher Hand nachvollziehbar sind und bleiben, müssen nach Nummer 7 auch Gutachten oder Studien veröffentlicht werden, soweit sie von Behörden in Auftrag gegeben wurden, in die Entscheidung der Behörden einfließen oder ihrer Vorbereitung dienen. Diese Vorschrift erleichtert auch zukünftige Entscheidungen, weil der volle Umfang des Handelns für die Öffentlichkeit dokumentiert vorliegt.

Der Veröffentlichungspflicht nach Nummer 8 unterliegen daneben Geodaten. Der Begriff der Geodaten im Sinne dieses Gesetzes umfasst Geobasis- und Geofachdaten. Geofachdaten können ohne weiteres in das Informationsregister aufgenommen werden, weil sie keinen gesetzlichen Einschränkungen unterliegen. Gleiches gilt für geotopographische Rasterdaten, die unter den Oberbegriff der Geobasisdaten fallen.

Wesentliche Regelungen erteilter Baugenehmigungen und -vorbescheide nach Nummer 12 sind die wesentlichen Daten gemäß der Baugenehmigungsstatistik sowie die Flurstücknummer. Ziel ist hier eine weitgehende Synchronisierung mit den bei den zuständigen Stellen ohnehin erhobenen Daten, um den Verwaltungsaufwand möglichst gering zu halten. Soweit statistisch erfasst, sind auch Nutzungsänderungs- und Abrissgenehmigungen mit ins Register einzustellen.

Maßstab für die Veröffentlichung von Subventions- und Zuwendungsvergaben gemäß Nummer 14 ist § 23 Landeshaushaltsordnung (LHO NRW): Zu veröffentlichen sind freiwillige Leistungen des Landes Nordrhein-Westfalen, auf die der Empfänger keinen Anspruch hat. Auf diesem Wege sollen insbesondere die detaillierten Angaben im jährlichen Zuwendungsbericht des Landes Nordrhein-Westfalen im neuen Informationsregister aufgehen. Auch hier kann mit einer weitgehenden Synchronisierung mit ohnehin erhobenen Daten das Ziel erreicht werden, den Verwaltungsaufwand möglichst gering zu halten.

Die Bezugnahme auf die Unternehmensdaten in Nummer 15 soll eine - entsprechend dem bereits jetzt regelmäßig erstellten, detaillierten Beteiligungsbericht - umfassende Information über die Beteiligungen der informationspflichtigen Stellen ermöglichen. In diesem Zusammenhang ist, in rechtlich zulässigem Umfang, auch eine Veröffentlichung der Vergütungen und Nebenleistungen der Leitungsebenen vorzusehen.

Die Bezugnahme auf das Bundes-Umweltinformationsgesetz in Nummer 16 verpflichtet die nach dem TIFG informationspflichtigen Stellen, umfassende Umweltinformationen nach den bundesgesetzlichen Vorgaben sicherzustellen. Der Veröffentlichungspflicht nach Nummer 17 unterliegen insbesondere Verträge der Daseinsvorsorge (§ 2 Abs. 10).

Darüber hinaus sollen auch alle weiteren, den genannten Gegenständen vergleichbare Informationen von öffentlichem Interesse veröffentlicht werden. Diese durch den Verweis auf die anderen Veröffentlichungstatbestände konkretisierte Öffnungsklausel verdeutlicht, dass es sich bei den aufgezählten Informationen nicht um eine abschließende Liste handelt. Das öffentliche Interesse kann sich beispielweise durch vermehrte Anträge auf Zugang zu einem bestimmten Informationstypus manifestieren. Auch die öffentliche Diskussion in den Medien sowie Unterschriftensammlungen und Petitionen sind in der Regel Indikatoren dafür, dass ein öffentliches Interesse an bestimmten Informationen besteht.

Von der Veröffentlichungspflicht ausgenommen sind nach Abs. 2 Nr. 1 Verträge, die einen Gegenstandswert von unter 20.000 Euro haben. Sie fallen unter die Bagatellgrenze, sofern zwischen den Vertragspartnern im Laufe der vergangenen zwölf Monate Verträge über weniger als insgesamt 20.000 Euro abgeschlossen worden sind.

Diese Regelung verhindert, dass Verträge mit einem Gegenstandswert über 20.000 Euro gestückelt und damit der Veröffentlichungspflicht entzogen werden. Subventions- und Zuwendungsvergaben, die einen Gegenstandswert von unter 1.000 Euro haben, fallen nach Abs. 2 Nr. 2 ebenfalls unter die Bagatellgrenze. Wie auch bei den Verträgen ist hier der summierte Betrag über zwölf Monate entscheidend, um eine Stückelung zu verhindern.

Die wesentlichen Regelungen erteilter Baugenehmigungen und -vorbescheide unterliegen der Veröffentlichungspflicht. Hiervon ausgenommen sind diejenigen Regelungen in Baugenehmigungen und -vorbescheiden, die sich auf Bauvorhaben in einem reinen Wohngebiet (§ 3 BauNVO) oder in einem allgemeinen Wohngebiet (§ 4 BauNVO) beziehen. Diese Baugebiete dienen in erster Linie dem Wohnen, zulässige Bauvorhaben sind zuvörderst Wohngebäude und damit der Kernbereich privater Lebensführung, dessen Schutz nicht zuletzt verfassungsrechtlich abgesichert ist. Hier überwiegt daher regelmäßig das Privatinteresse das öffentliche Interesse.

Absatz 3 regelt ergänzend die Veröffentlichungspflicht im Hinblick auf Anfragen nach § 8 TIFG NRW und presserechtliche Anfragen und die Öffentlichkeitsarbeit der informationspflichtigen Stellen. Nach S. 1 Nr. 1 steht dem Journalisten ein besonderes Widerspruchsrecht zu, um die Offenlegung seiner Identität (Name, Redaktion, Medium) zu verhindern. Nach S. 1 Nr. 2 unterliegen Druckerzeugnisse, die überwiegend aus öffentlichen Mitteln finanziert wurden, grundsätzlich einer Veröffentlichungspflicht. Nr. 3 ermöglicht die Erstreckung der Veröffentlichungspflicht auf weitere Informationen.

§ 5 Abs. 1 entspricht im wesentlichen § 3 HbmTG, § 5 Abs. 2 im wesentlichen § 9 HmbTG.

 

Zu § 6 (Informationsregister)

Eine entsprechende, die Führung des Informationsregisters betreffende Regelung fehlt im HmbTG. Eine diesbezüglich klare Regelung im TIFG ist jedoch unerlässlich, weil in NRW – anders als in Hamburg – keine einheitliche Gemeinde- und Landesverwaltung existiert. Die Einrichtung des Informationsregisters obliegt der Landesregierung, die im Wege einer Rechtsverordnung die technischen Verfahrensabläufe näher definiert. Der Gesetzesentwurf ist offen für sowohl ein zentrales Informationsregister mit zentraler Speicherung der Daten, als auch für ein dezentrales Speichersystem. Die Regelung des § 6 S. 3 verpflichtet allerdings alle informationspflichtigen Stellen den zentralen Zugriff zu ermöglichen.

 

Zu § 7 (Ausgestaltung der Veröffentlichungspflicht)

§ 7 TIFG NRW regelt inhaltliche Anforderungen an die Veröffentlichungspflicht und das Informationsregister und legt zugleich weitere Mindestanforderungen fest denen auch die Rechtsverordnung nach § 6 TIFG NRW genügen muss. Der Zeitpunkt ab wann diese Standards zu beachten sind ergibt sich aus § 22 Abs. 3 TIFG NRW.

Die im Informationsregister bereitgestellten Informationen sollen zur besseren Übersicht und zur Sicherstellung der Barrierefreiheit maschinell durchsuchbar sein.

Das in Absatz 2 benannte Informationsregister ist über öffentliche Kommunikationsnetze (aktuell das Internet) sowie evtl. andere mögliche Informationsmedien zugänglich zu machen. Über eine allgemeine statistische, anonyme Auswertung der Anfragen hinaus ist eine Erhebung von Nutzerdaten nicht gestattet. Um sicherzustellen, dass alle Bürgerinnen und Bürgern die Möglichkeit haben, auf das Informationsregister zuzugreifen, ist es notwendig, öffentlich zugängliche Möglichkeiten der Einsichtnahme zu schaffen. Dies ist z.B. in öffentlichen Räumen wie Bürgerbüros, städtischen Bibliotheken, Volkshochschulen etc. zu ermöglichen.

Die vorliegenden Daten sind nach Absatz 3 in allgemeinen und offenen Formaten zu veröffentlichen. Sie müssen mit frei zugänglicher Software lesbar sein. Alle Prozesse der Verwaltung sind so zu gestalten, dass bei der Veröffentlichung der Daten kein unnötiger Aufwand entsteht.

Die Mindestfrist für die Aufrechterhaltung der Veröffentlichung beträgt nach Absatz 4 zehn Jahre nach der letzten Änderung der Information.

Absatz 5 bezweckt eine Änderungshistorie veröffentlichter Informationen.

§ 7 entspricht im wesentlichen § 10 HmbTG.

 

Zu § 8 (Antrag)

Der Katalog der proaktiv zu veröffentlichenden Informationen nach § 5 TIFG NRW umfasst nur einen Teilbereich der insgesamt dem TIFG unterliegenden Informationen. Die Zugänglichkeit der weiteren Informationen wird über die Möglichkeit des Antrages nach § 8 TIFG NRW sichergestellt.

Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes liegen nicht alle Informationen in veröffentlichter oder veröffentlichungsfähiger Form vor.

Um den Zugang anderen Informationen und auch zu Alt-Informationen oder nach § 7 Abs. 4 archivierten Informationen zu ermöglichen, wird ein Antragsrecht eingeführt (bzw. im Verhältnis zum bisherigen IFG NRW fortgesetzt und erweitert). Der Antrag kann schriftlich, mündlich oder in elektronischer Form gestellt werden. Ein ausdrücklicher Hinweis auf die Zulässigkeit elektronischer Übermittlung bleibt bestehen, um deutlich zu machen, dass eine qualifizierte elektronische Signatur nach dem Signaturgesetz, wie sie sich aus § 3a VwVfG NRW ergeben könnte, nicht erforderlich ist. Die Antragstellung auf mündlichem oder elektronischem Wege kann im Einzelfall zurückgewiesen werden, insbesondere wenn zur Beantwortung auf die persönlichen Verhältnisse von Einzelpersonen einzugehen ist und die Identität des Fragenden auf Grund der vorliegenden Angaben nicht hinreichend sicher festgestellt werden kann.

Der Antrag genügt nach Absatz 1 Satz 2 in der Regel nur dann den Bestimmtheits-anforderungen, wenn er Angaben zum Thema, zum Zeitraum, zu bestimmten Sachverhalten oder Vorfällen oder zu den Informationen, in die Einsicht genommen werden soll, enthält. Die informationspflichtige Stelle ist auf Anfrage bei der Formulierung des Antrages behilflich. Die antragstellende Person ist gehalten, die Anfrage jeweils an die zuständige informations-pflichtige Stelle zu richten. Ist sie bei der Bestimmung der informationspflichtigen Stelle einem Irrtum unterlegen, leitet die angerufene Stelle die Anfrage nach Abs. 3 an die eigentlich zuständige Stelle weiter und teilt dies dem Antragsteller mit.

§ 8 entspricht im wesentlichen § 11 HmbTG.

 

Zu § 9 (Zugang zur Information)

Die antragstellende Person hat die Wahl, ob die begehrte Information durch Auskunftserteilung, Einsicht in die Informationsträger oder Kopien erfüllt werden soll. Die informationspflichtige Stelle hat diese Wahl grundsätzlich zu respektieren.

Werden jedoch Informationen gewünscht, die nicht Teil eigener Akten geworden sind, sondern sich in nur vorübergehend beigezogenen Unterlagen anderer Stellen befinden, gilt § 8 Abs. 3 entsprechend (Absatz 2).

Kommt die Einsichtnahme in die Aufzeichnungen mangels zeitlicher, sachlicher oder räumlicher Möglichkeiten nicht in Betracht, sind ersatzweise Kopien zur Verfügung zu stellen (Absatz 3 Satz 4). Dabei müssen nicht eigene Räume oder Sachmittel zur Nutzung angeboten werden, es kann auch auf die Möglichkeiten des Staatsarchivs zurückgegriffen werden. Im Fall, dass Anträge von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleich lautender Texte eingereicht worden sind, erleichtert die Anwendung der §§ 17 und 19 Verwaltungsverfahrensgesetz NRW die zügige Abwicklung. Die Bestellung eines Vertreters durch die Behörde gem. § 18 VwVfG NRW ist allerdings ausgeschlossen. Soweit der antragstellenden Person nach ihren persönlichen Verhältnissen z. B. der Verweis auf eine Fundstelle im Internet zumutbar ist, kann hiervon Gebrauch gemacht werden. Kopien sind auf Wunsch zuzusenden (Absatz 4).

Soweit Informationsträger nur mit Hilfe von Maschinen lesbar sind, stellt die informationspflichtige Stelle auf Verlangen der antragstellenden Person benötigte Maschinen einschließlich der erforderlichen Leseanweisungen oder lesbare Ausdrucke zur Verfügung (Absatz 5).

Ist die Antragstellerin oder der Antragsteller damit einverstanden, kann ersatzweise auch ein unmittelbarer Zugang zu den elektronischen Informationen angeboten werden. Durch geeignete technische Maßnahmen ist in letzterem Fall sicherzustellen, dass tatsächlich nur diese Information eingesehen werden kann und kein Zugriff auf das Netzsystem der informationspflichtigen Stelle möglich ist. Sind keine besonderen Vorgaben getroffen worden, ist grundsätzlich die kostengünstigste Übermittlungsart, also regelmäßig die elektronische Übermittlung, zu wählen. Im Einzelfall kann diese Lösung jedoch aus Datenschutz-Gesichtspunkten ausscheiden, beispielsweise wenn nach einer zugunsten der antragstellenden Person ausgefallenen Abwägung personenbezogene Daten oder Geschäftsgeheimnisse auf elektronischem Wege übermittelt werden sollen. Ggf. kann auf allgemein zugängliche Veröffentlichungen, insbesondere im Internet, verwiesen werden (Absatz 6).

In Absatz 7 wird eine entsprechende Regelung der geltenden Rechtslage aufgegriffen.

§ 9 entspricht im wesentlichen § 12 HmbTG.

 

Zu § 10 (Bescheidung des Antrags)

Die informationspflichtigen Stellen sind gemäß Absatz 1 verpflichtet unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern (vgl. § 121 BGB), über den Antrag zu entscheiden. Die Entscheidung erfolgt in Form des Verwaltungsaktes, dies gilt wegen der Behördenfiktion des § 2 Abs. 3 auch dann, wenn natürliche oder juristische Personen des Privatrechts die informationspflichtige Stelle sind. Die Entscheidung hat grundsätzlich spätestens innerhalb eines Monats zu erfolgen; auch die begehrten Unterlagen sind regelmäßig innerhalb dieser Frist herauszugeben. Die Berechnung der Monatsfrist erfolgt nach § 31 VwVfG NRW i. V. m. §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB. Demgemäß beginnt die Frist mit dem Tag, der auf den Eingang des Antrages in den Machtbereich der informationspflichtigen Stelle folgt und läuft am Ende des Tages des nächsten Monats, der die gleiche Zahl trägt, ab, sofern es sich hierbei nicht um einen Sonnabend, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag handelt (§ 31 Abs. 3 VwVfG NRW). Maßgeblich ist der Eingang bei der informationspflichtigen Stelle selbst, insbesondere in Fällen des § 8 Abs. 3 und § 9 Abs. 2.

Wurde der Antrag nicht in deutscher Sprache gestellt, beginnt die Frist erst mit dem Tag, an dem der informationspflichtigen Stelle eine Übersetzung des Antrags vorliegt (§ 23 Abs. 3 VwVfG NRW). Eingereichte Anträge müssen hinreichend bestimmt sein (vgl. § 8 Abs. 1). Eine Ablehnung ist gemäß Absatz 2 in Schriftform mitzuteilen und zu begründen. Die Entscheidungsfrist kann gemäß Absatz 3 auf zwei Monate verlängert werden, wenn die gewünschten Informationen nicht oder nicht vollständig innerhalb eines Monats zugänglich gemacht werden können oder Umfang oder Komplexität eine intensivere Prüfung erforderlich machen. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn es sich um einen schwierig zu beurteilenden Sachverhalt handelt, in dem auch schutzwürdige Rechte Dritter betroffen sind. Die informationspflichtige Stelle hat die antragstellende Person in diesem Fall schriftlich über die Fristverlängerung und die dafür maßgeblichen Gründe zu informieren. Das Erfordernis einer schriftlichen Rechtfertigung der Fristverlängerung dient der Selbstkontrolle der Verwaltung.

§ 10 entspricht im wesentlichen § 13 HmbTG.

 

Zu § 11 (Kostenfreiheit)

Für alle Tätigkeiten auf Grundlage des Gesetzes werden keine Gebühren erhoben. Dies umfasst sowohl die Nutzung des Informationsregisters, wie auch den Zugang zu Informationen auf Antrag. Wünscht der Antragsteller die Bereitstellung der Information in besonderer Form, ist er vorab auf die Pflicht zur Erstattung der tatsächlich entstehenden und angemessenen Kosten hinzuweisen und über die Höhe zu informieren. Von der Erhebung der Kosten kann aus Billigkeitsgründen abgesehen werden.

Vom Anwendungsbereich der Vorschrift sind weitergehende Verwertungen nicht ausgeschlossen. So können Daten beispielsweise durch die informationspflichtige Stelle auch parallel als kostenpflichtiges Druckerzeugnis veröffentlicht und vertrieben werden.

 

Zu § 12 (Schutz öffentlicher Belange)

Soweit und solange die in § 12 bezeichneten Ausnahmetatbestände vorliegen, ist kein Informationszugang zu gewähren. Dabei stellt die Formulierung „soweit und solange“ in klar, dass die Beurteilung einem Wandel unterliegt und die Informationen durch veränderte Umstände, z. B. Presseveröffentlichungen zu diesem Thema, zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr schutzwürdig sein können. Eine weitere Grenze der Informationsversagung bildet § 4 Abs. 4 TIFG NRW.

Mit der „unmittelbaren Willensbildung der Landesregierung“ ist der Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung gemeint, so wie ihn das BVerfG im „Flick-Urteil“ (BVerfGE 67, 100 (139)) als verfassungsrechtliche Grenze des Auskunftsrechts von Abgeordneten anerkannt hat und der in weiteren Urteilen bestätigt wurde (u.a. HmbVerfG, Urt. v. 20.05.2003, Az. HVerfG 9/02); Diese Grenze gilt ebenso bei der Zubilligung von Informationsrechten nach dem TIFG. Der Kernbereich ist Ausfluss des Gewaltenteilungsgrundsatzes und gewährleistet der Regierung einen nicht ausforschbaren Initiativ-, Beratungs- und Handlungsbereich, der für die Funktionsfähigkeit und Eigenverantwortung der Landesregierung unerlässlich ist. Dazu gehören z.B. die Willensbildung der Landesregierung selbst, sowohl hinsichtlich der Erörterungen in der Regierung als auch bei der Vorbereitung von Regierungs- und Behördenentscheidungen, die sich vornehmlich in behördenübergreifenden und internen Abstimmungsprozessen vollzieht. In diesen Fällen ist kein Informationszugang zu gewähren.

Nummer 2 gewährleistet, dass - wenn durch die vorzeitige Bekanntgabe der Informationen der Erfolg der Entscheidung oder der behördlichen Maßnahmen vereitelt würde - Entwürfe und Beschlüsse zur unmittelbaren Entscheidungsvorbereitung von der Informationspflicht ausgenommen werden sollen. Nach Abschluss des Verfahrens erlischt der Schutz nach Nummer 2. Dies soll durch die Verwendung des Begriffes „solange“ verdeutlicht werden. Statistiken, Datensammlungen, Geodaten, regelmäßige Ergebnisse der Beweiserhebung, Auskünfte, Gutachten oder Stellungnahmen Dritter sind von dem Schutz durch Satz 1 ausgenommen, da diese der allgemeinen und nicht der unmittelbaren Entscheidungs-vorbereitung dienen.

Mit dem Begriff der „internationalen Beziehungen“ in Nummer 3 sind die Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland oder des Landes Nordrhein-Westfalen zu anderen Staaten und supranationalen Gemeinschaften gemeint. Die Beziehungen zum Bund oder einem anderen Staat sind insbesondere dann nicht unerheblich gefährdet, wenn Unterlagen des Bundes oder eines anderen Landes Bestandteil nordrhein-westfälischer Akten geworden sind, die mindestens mit dem Vermerk „VS - NfD“ (vgl. die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen – VSA) gekennzeichnet sind, oder aber eine Rückfrage beim Bund oder einem anderen Staat ergeben hat, dass die Freigabe der begehrten Information nach dem dortigen Recht nicht vorgesehen ist und im konkreten Einzelfall den Interessen des Bundes oder dieses Landes zuwiderliefe. Informationen, die für die Abwehr von Angriffen anderer Staaten oder terroristischer Organisationen auf die Bundesrepublik Deutschland oder für den Schutz der Zivilbevölkerung im Verteidigungsfall relevant sind, können nur dann im Rahmen des Informationsersuchens nach dem TIFG herausgegeben werden, wenn eine Kontaktaufnahme mit dem für diesen Bereich allein zuständigen Bund eine Unbedenklichkeit ergeben hat.

Von einer nicht unerheblichen Gefährdung der inneren Sicherheit ist auszugehen, wenn die Freigabe der Information die Aufgaben der Polizei, des Katastrophenschutzes, der Verfassungsschutzabteilung des Ministeriums für Inneres und Kommunales des Landes NRW, anderer Sicherheitsdienste oder des Geheimschutzbeauftragten nicht unerheblich erschweren und/oder Leben, Gesundheit oder Freiheit von Personen gefährden würde.

Ob eine Information gem. Nummer 4 von der Informationspflicht ausgenommen ist, ist verwaltungsgerichtlich voll überprüfbar. Die Verwaltungsgerichtsordnung sieht in § 99 mit dem sog. in-camera-Verfahren ein Instrument zur Ausbalancierung des Spannungsfeldes zwischen einer umfassenden Sachaufklärung und gegenläufigen Geheimschutzinteressen vor. Nach § 99 Abs. 2 VwGO prüft das Oberverwaltungsgericht, ob die Zurückhaltung von Informationen mit dem Verweis auf Geheimschutzinteressen rechtmäßig ist. Das entsprechende Verfahren findet 'in camera' statt, Mitglieder des Gerichts sind zur Geheimhaltung verpflichtet.

Während in § 3 Abs. 5 Nummer 1 festgelegt wird, dass Unterlagen von Organen der Rechtspflege nicht abgefordert werden dürfen, wird in § 12 Nummer 4 klargestellt, dass Unterlagen, die ein anhängiges Gerichtsverfahren gleich welchen Gerichtszweigs, Ordnungswidrigkeiten - oder Disziplinarverfahren betreffen, auch nicht durch Antragstellung bei einer Stelle erlangt werden können, der diese Unterlagen zur Kenntnis gegeben wurden oder diese als Ausgangsbehörde in Besitz hat. Dasselbe gilt für Unterlagen aus einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren. Voraussetzung für die Annahme des Ausschlusstatbestandes ist, dass dies den Verfahrensablauf gefährden oder beeinträchtigen würde. Hiervon ist beispielsweise auszugehen, wenn die Kenntnis der Unterlagen Zeugenaussagen beeinflussen könnte oder das Verfahren durch die Einsichtnahme nicht nur unerheblich verzögert würde.

Nummer 5 gewährt Verfahren zur Leistungsbeurteilung und Prüfung einen besonderen Schutz soweit und solange das Ergebnis des Verfahrens beeinträchtigt werden könnte. Hiervon sind zum Beispiel schulische, universitäre oder vergleichbare Prüfungsverfahren erfasst. Das Informationsrecht darf hier demnach erst nach Abschluss des Verfahrens durchgesetzt werden.

Nummer 6 schützt die Wissenschaftsfreiheit im Bereich der Grundlagenforschung und anwendungsbezogenen Forschung. Die Ziffer dient im Wesentlichen der Klarstellung. Gutachten und Studien, sowie Umweltinformationen sind bereits nach § 5 Abs. 1 Nr. 7 und Nr. 16 von der Informationspflicht ausdrücklich umfasst.

§ 12 entspricht im wesentlichen § 6 HmbTG. § 12 entspricht zudem zum Teil § 9 TG Piraten.

 

Zu § 13 (Schutz personenbezogener Daten)

Der Begriff der „personenbezogenen Daten“ in Absatz 1 bezieht sich auf § 3 Absatz 1 Datenschutzgesetz NRW. Sollte im Einzelfall eine Anonymisierung in keiner Weise möglich sein, so wird von der Veröffentlichung abzusehen sein. In Satz 2 wird gesetzlich normiert, in welchen Fällen und in welchem konkreten Kontext welche personenbezogenen Daten ausnahmsweise doch ins Informationsregister eingestellt werden können.

In Absatz 2 werden die dort genannten Informationen in Anlehnung an § 5 Absatz 4 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) geregelt. Unter den in Absatz 2 genannten Voraussetzungen werden die Daten auf Antrag zugänglich gemacht. Das Bundesverwaltungsgericht urteilte dazu (BVerwG 2 B 131.07), dass keine Bedienstete und kein Bediensteter einer Behörde Anspruch darauf hat, von Publikumsverkehr und von der Möglichkeit, postalisch oder elektronisch von außen mit ihm Kontakt aufzunehmen, abgeschirmt zu werden, es sei denn, legitime Interessen, z. B. der Sicherheit, gebieten dies. Insoweit wird § 12 Nummer 3 zu beachten sein. Die Herausgabe etwa von Telefonnummern anhand eines Telefonverzeichnisses entspricht der bisherigen Rechtslage nach dem IFG (so auch zum Bundesrecht: Verwaltungsgericht Leipzig, Urteil v. 10.01.2013, Az. 5 K 981/11 – nicht rechtskräftig: es ist „Ausdruck modernen staatlichen Selbstverständnisses sein, die telefonische Erreichbarkeit in beiden Richtungen unmittelbar sicherzustellen“).

In Absatz 3 werden im Übrigen die Voraussetzungen genannt, unter denen auf Antrag Zugang zu personenbezogenen Daten zu gewähren ist. Zugang ist zu gewähren, wenn dies zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Allgemeinwohl oder sonstiger schwerwiegender Beeinträchtigung der Rechte Einzelner geboten ist (Nummer 2). Davon ist insbesondere beim Verdacht auf Straftaten auszugehen. Natürlich kann die oder der Betroffene der Veröffentlichung ihrer oder seiner Daten jederzeit zustimmen (Nummer 1). Letztlich ist Zugang zu personenbezogenen Daten zu gewähren, wenn die Abwägung ergibt, dass das Informationsinteresse der Antragstellerin bzw. des Antragstellers das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs überwiegt (Nummer 3). In der Abwägung ist das Grundrecht der Antragstellerin oder des Antragstellers auf informationelle Selbstbestimmung zu berücksichtigen. Demgemäß kommt es entscheidend auf die Grundrechtsrelevanz der gewünschten Daten an: Je sensibler diese personenbezogenen Daten sind, desto eher überwiegt das Schutzbedürfnis des oder der Betroffenen. Reine Ausforschungsinteressen werden ausdrücklich nicht geschützt.

In Absatz 4 wird klargestellt, dass jenseits der in Absatz 2 und § 5 Absatz 1 Nummer 15 genannten Daten personenbezogene Daten über Personen, die sich für eine Beschäftigung bei informationspflichtigen Stellen bewerben sowie über Beschäftigte und ehemalige Beschäftigte bei informationspflichtigen Stellen nicht zugänglich sind. Von der Ausnahmevorschrift werden auch „Arbeitsverträge“ der Beschäftigten bei informationspflichtigen Stellen erfasst, daneben aber auch sämtliche personenbezogenen Daten, die z.B. gem. § 84 Absatz 3 LBG NRW nicht Bestandteil der Personalakte werden. Werden personenbezogene Daten auf der Basis eines der Erlaubnistatbestände der Absätze 2 oder 3 mitgeteilt, ist die oder der Betroffene darüber nach Absatz 5 zu informieren. Ein unvertretbarer Aufwand kann zum Verzicht auf die Information führen, wenn eine besonders große Zahl von Personen anzuschreiben wäre oder die Adressermittlung mit einem außergewöhnlichen Aufwand verbunden wäre. Zu denken ist hier beispielsweise an Fälle, in denen sich die anzuschreibende Person im Ausland aufhält und die Anschrift nur mit großen Schwierigkeiten ermittelt werden kann. Soweit zu besorgen ist, dass die Information schutzwürdige Belange der oder des Betroffenen beeinträchtigen könnte, ist der oder dem Betroffenen nach Absatz 5 Satz 3 Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

§ 13 entspricht im wesentlichen § 4 HmbTG.

 

Zu § 14 (Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse)

Der in Absatz 1 verwendete Begriff des Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts definiert (BVerfGE 115 S. 205, 230f). Als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse werden alle auf ein Unternehmen bezogene Tatsachen, Umstände und Vorgänge verstanden, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat.

Betriebsgeheimnisse umfassen im Wesentlichen technisches Wissen im weitesten Sinne; Geschäftsgeheimnisse betreffen vornehmlich kaufmännisches Wissen. Zu derartigen Geheimnissen werden etwa Umsätze, Ertragslagen, Geschäftsbücher, Kundenlisten, Bezugsquellen, Konditionen, Marktstrategien, Unterlagen zur Kreditwürdigkeit, Kalkulationsunterlagen, Patentanmeldungen und sonstige Entwicklungs- und Forschungsprojekte gezählt, durch welche die wirtschaftlichen Verhältnisse eines Betriebs maßgeblich bestimmt werden können. Soweit dies nicht der Fall ist, sind etwa Preise und Kalkulationen grundsätzlich nicht schutzwürdig. Darunter fallen demnach nicht etwa sämtliche Informationen, welche die Beteiligten gerne geheim halten würden. Vielmehr ist ein objektiver Maßstab anzulegen. Nur wenn ein objektiv berechtigtes Interesse geltend gemacht wird, kann ein Betriebs- und Geschäftsgeheimnis vorliegen. Das berechtigte Interesse wird rechtsgebietsübergreifend dann angenommen, wenn das Bekanntwerden einer Tatsache geeignet ist, die Wettbewerbsposition eines Konkurrenten zu fördern oder die Stellung des eigenen Betriebs im Wettbewerb zu schmälern oder wenn es geeignet ist, dem Geheimnisträger wirtschaftlichen Schaden zuzufügen (Kloepfer/Greve: Das Informationsfreiheitsgesetz und der Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen, NVwZ 2011, 577, 582 f. m. w. Nachw.). Ein berechtigtes Interesse fehlt demgegenüber, wenn die Offenlegung nicht geeignet ist, exklusives technisches oder kaufmännisches Wissen den Marktkonkurrenten zugänglich zu machen und so die Wettbewerbssituation des Vertragspartners nachteilig zu beeinflussen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Januar 2009, Az. 20 F 23.07, zit. bei juris). Ein berechtigtes Interesse liegt in jedem Fall nicht vor, wenn das Geheimnis auf einer Praxis beruht, welche den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit oder einer Straftat erfüllt.

Für die nach Absatz 2 vorzunehmende Abwägung zwischen Informations- und Geheimhaltungsinteresse gilt, dass bei Verträgen zwischen Behörden bzw. informationspflichtigen Stellen im Sinne dieses Gesetzes grundsätzlich das öffentliche Informationsinteresse überwiegt. Dasselbe gilt bei besonders hohen Vertragswerten, bei unvorhergesehenen Kostensteigerungen oder einer Monopolstellung des Vertragspartners im Geltungsbereich dieses Gesetzes, weil dieser ohne Wettbewerber oder keinem wesentlichen Wettbewerb ausgesetzt ist. Für den Fall, dass Anhaltspunkte für das Vorliegen einer strafbaren Handlung vorliegen, erlischt der Anspruch auf Nichtveröffentlichung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen.

Das Vorliegen der Voraussetzungen von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen ist von den privaten Vertragspartnern zu begründen (Absatz 3). Diese Begründung kann gemäß § 16 jederzeit von der oder dem Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit überprüft werden. Für den Fall, dass in Verträgen Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse aufgeführt sind, sind die entsprechenden Passagen entweder vor der Veröffentlichung zu entfernen, wobei an der entsprechenden Stelle ein Vermerk einzufügen ist, oder die entsprechenden Informationen zu schwärzen.

Gemäß Absatz 4 ist zunächst zu klären, ob Einwände gegen die Herausgabe der Information geltend gemacht werden. Steht das Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis mehreren Rechtsträgerinnen oder Rechtsträgern zu, bedarf es der Einholung der Stellungnahme sämtlicher Betroffener.

§ 14 entspricht im wesentlichen § 7 HmbTG.

 

Zu § 15 (Benachteiligungsverbot)

Die Norm soll einen effektiven Schutz vor rechtlichen Konsequenzen oder anderen Repressionen sicherstellen. Personen, die von ihren durch das TIFG vermittelten Rechten Gebrauch machen oder Dritte bei der Ausübung ihrer Rechte unterstützen, sollen insbesondere vor straf- sowie arbeits- und dienstrechtlichen Konsequenzen geschützt werden. Wie wichtig ein entsprechender Schutz ist, zeigen nicht zuletzt zahlreiche vor den nationalen Gerichten und dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte verhandelte sog. Whistleblower-Fälle.

 

Zu § 16 (Anrufung der oder des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit)

Die oder der nordrhein-westfälische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit gewährleistet als unabhängige Instanz, dass diesem Gesetz und den hierin festgelegten Informationspflichten nachgekommen wird.

Die Vorschrift eröffnet Informationssuchenden die Möglichkeit, bei (teilweiser) Ablehnung des Informationszugangs oder bei Zweifeln an der Begründung einer nicht veröffentlichten Information bei einer unabhängigen Stelle klären zu lassen, ob dies berechtigt erfolgte, ohne den mit einem Kostenrisiko verbundenen Rechtsweg beschreiten zu müssen, der aber nach Absatz 9 der Vorschrift ebenfalls offen steht. Auch bei Nichtbescheidung des Antrags können Informationssuchende mit der oder dem nordrhein-westfälischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Kontakt aufnehmen. Die überwachende Tätigkeit der oder des nordrhein-westfälischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit nach Absatz 1 Satz 2 erstreckt sich auf die in § 2 Absatz 3 genannten Stellen.

Soweit z. B. eine in richterlicher Unabhängigkeit ausgeübte Tätigkeit von Gerichten in Rede steht, ist die oder der nordrhein-westfälische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit somit an einer Überprüfung gehindert. Eine Einschaltung der oder des nordrhein-westfälischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit kommt ferner in Betracht, wenn eine Person den Eindruck hat, bei der Beantwortung eines Informationsersuchens seien ihre personenbezogenen Daten unbefugt an eine oder einen Dritten weitergegeben worden (§ 25 DSG NRW); dieses wird – quasi als Kehrseite der Informationsfreiheit – in Absatz 1 am Ende klargestellt.

Absatz 2 ordnet im Hinblick auf die Personenidentität von der oder des bisherigen nordrhein-westfälischen Datenschutzbeauftragten und der oder des nunmehrigen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit an, dass sich dessen Bestellung und Rechtsstellung nach dem nordrhein-westfälischen Datenschutzgesetz richtet. Dies bedeutet zugleich, dass die für den Datenschutzbereich durch § 21 Absatz 4 DSG NRW gesicherte Bereitstellung der zur Aufgabenerfüllung erforderlichen Personal- und Sachausstattung auch im Bereich der Informationsfreiheit gewährleistet wird.

Soweit eine Kontrollbefugnis der bzw. des nordrhein-westfälischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit durch Absatz 1 begründet ist, sind die in § 2 Absatz 3 genannten Stellen und die mit dem Betrieb des Informationsregisters beauftragte Stelle in Anlehnung an § 22 DSG NRW nach Absatz 3 verpflichtet, dieser oder diesem Auskunft zu erteilen sowie die Einsichtnahme in alle Unterlagen und Akten zu geben, die für die Beurteilung der Korrektheit der Abwicklung des Informationsersuchens von Bedeutung sind. Auch haben sie ihr oder ihm bzw. den jeweils Beauftragten Zutritt zu Diensträumen zu gewähren. Ein Geheimhaltungserfordernis darf der oder dem nordrhein-westfälischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit grundsätzlich nicht entgegengehalten werden.

Die Kontrollbefugnis umfasst auch kommunale Eigenbetriebe, diesen gleichgestellte öffentliche Einrichtungen, rechtsfähige (kommunale) Anstalten des öffentlichen Rechts und Eigengesellschaften; öffentlich-rechtliche Wettbewerbsunternehmen unterliegen selbst dann, wenn sie sich wirtschaftlich betätigen, der Überwachung durch den Landesbeauftragten. Absatz 3 stellt sicher, dass die zur Aufgabenerfüllung erforderliche Sachausstattung auch im Bereich der Informationspflichten nach diesem Gesetz gewährleistet wird. Soweit eine Kontrollbefugnis der bzw. des nordrhein-westfälischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit durch Absatz 1 begründet ist, sind die betreffenden Stellen in Anlehnung an § 22 DSG NRW nach Absatz 3 verpflichtet, dieser oder diesem Auskunft zu erteilen sowie die Einsichtnahme in alle Unterlagen und Akten zu ermöglichen, die für die Beurteilung der Einhaltung der Vorschriftendieses Gesetzes von Bedeutung sind. Auch haben sie ihr oder ihm bzw. den jeweils Beauftragten Zutritt zu Diensträumen zu gewähren.

Ein Geheimhaltungserfordernis darf der oder dem nordrhein-westfälischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit grundsätzlich nicht entgegen gehalten werden. Will die oder der nordrhein-westfälische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit die Berechtigung der Zurückhaltung von Informationen prüfen, bei deren Bekanntwerden nach Feststellung der Landesregierung die Gefährdung des Bundes oder eines Landes zu erwarten ist, hat diese oder dieser die Einsichtnahme entweder persönlich vorzunehmen oder speziell für diese Aufgabe einen Beauftragten zu bestimmen und mit entsprechender schriftlicher Vollmacht auszustatten.

Neben dieser Überprüfung von Einzelfällen werden in Absatz 4 die Informations- und Beratungspflichten der oder des nordrhein-westfälischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit begründet. Auf Ersuchen des Landtags oder der Landesregierung soll die oder der nordrhein-westfälische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Hinweisen auf Angelegenheiten und Vorgänge nachgehen, die ihren bzw. seinen Aufgabenbereich unmittelbar betreffen. Wenn dies vom Landtag, der Landesregierung oder einem Viertels der Mitglieder des Landtags gewünscht wird, erstellt die oder der nordrhein-westfälische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit auch Gutachten oder Berichte.

Im Abstand von zwei Jahren legt die oder der nordrhein-westfälische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit einen Tätigkeitsbericht vor. Führt eine Überprüfung zu dem Ergebnis, dass ein Informationsersuchen unter Verstoß gegen die Vorschriften aus diesem Gesetz abgewickelt worden ist, steht ihr oder ihm ein Beanstandungsrecht nach Absatz 5 gegenüber den für die fragliche juristische Person des öffentlichen Rechts handelnden Organen bzw. der jeweiligen Präsidentin oder dem jeweiligen Präsidenten des Landtags oder des Landesrechnungshofes zu. Zuvor ist der betroffenen Stelle Gelegenheit zur Äußerung innerhalb einer bestimmten Frist zu geben; die Aufsichtsbehörde ist ggf. über die Beanstandung zu unterrichten. Bleibt die Ausübung dieses Rechts fruchtlos, tritt die oder der nordrhein-westfälische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit nach Absatz 6 mit einer weiteren Beanstandung an die jeweilige Aufsichtsbehörde heran bzw. im Bereich von Landtag oder Landesrechnungshof an die jeweilige Präsidentin oder den Präsidenten. Absatz 9 stellt klar, dass die Anrufung der oder des nordrhein-westfälischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit nicht das Recht beschneidet, zugleich auch eine Verpflichtungsklage zu erheben. Dementsprechend hat die Anrufung der oder des nordrhein-westfälischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit keine hemmende oder unterbrechende Wirkung auf den Lauf der Klagefrist vor dem Verwaltungsgericht (§ 74 VwGO).

§ 16 entspricht im wesentlichen § 14 HmbTG.

 

Zu § 17 (Umweltinformationen und Umweltzustandsbericht)

Die Norm entspricht den §§ 2 Abs. 2, 4 UIG NRW.

 

Zu § 18 (Ansprüche auf Informationszugang nach anderen Rechtsvorschriften)

§ 18 des TIFG enthält keine Kollisionsregelung, sondern bringt den allgemeinen Grundsatz zum Tragen, dass Spezialgesetze dem allgemeinen Gesetz vorgehen. Je nach Ausgestaltung der Spezialnorm kann die von § 18 angeordnete Subsidiarität des TIFG im Einzelfall einen hilfsweisen Rückgriff auf dessen Regelungen zulassen, aber auch eine Sperrwirkung im Sinne eines Verbots der Anwendung der Vorschriften des TIFG entfalten.

§ 18 entspricht im wesentlichen § 15 HmbTG.

 

Zu § 19 (Staatsverträge)

Bei Verhandlungen zu zukünftigen Staatsverträgen ist insbesondere darauf hinzuwirken, dass diese den Bestimmungen dieses Gesetzes, besonders der Veröffentlichungspflicht nach § 7, nicht entgegenstehen.

§ 19 entspricht im wesentlichen § 16 HmbTG.

 

Zu § 20 (Altverträge)

Der Gesetzentwurf folgt in Absatz 1 der im Bericht des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit von 2013 veröffentlichten Ansicht, dass gesetzliche Offenlegungspflichten bereits seit Inkrafttreten des gegenwärtigen Informationsfreiheitsgesetzes nicht durch privatrechtliche Vereinbarungen unterlaufen werden können und stellt diese Rechtslage für Altverträge, die in jenen Zeitraum fallen klar.

Selbstverständlich ist bei einer Erweiterung des Informationsfreiheitsgesetzes hin zu einem Transparenz- und Informationsfreiheitsgesetz sicherzustellen, dass vertragliche Abreden dessen Geltung nicht einschränken können. Dem dient Absatz 2, woraus sich auch ableiten lässt dass, potenzielle Vertragspartnerinnen und -partner bereits bei Vertragsschluss darüber aufzuklären sind, dass Verträge grundsätzlich öffentlich zugänglich sind.

Soweit in den Verträgen tatsächlich Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse oder personenbezogene Daten enthalten sind, bleiben Schwärzungen nach den entsprechenden Regelungen (z.B. §§ 12, 13) dieses Gesetzes bei Erfüllung jener Voraussetzungen möglich.

Absatz 3 gilt für Verträge, die vor dem Inkrafttreten des gegenwärtigen Informationsfreiheitsgesetz geschlossen wurden und sieht eine Verhandlungslösung und soweit diese nicht erreichbar ist eine Freigabe der Informationen bei überwiegendem Interesse vor. Zu beachten ist, dass wenn bei Altverträgen, die eine Veröffentlichung ausschließen, Vertragsänderungen oder -ergänzungen vereinbart werden jene Änderungen und Ergänzungen als neue Regelungen Absatz 2 unterfallen. In Fällen von Änderungen von Altverträgen sollte daher das Einigungsverfahren des Absatzes 3 genutzt werden um eine vollständige Offenlegung zu ermöglichen.

 

Zu § 21 (Rechtsweg)

Die Norm statuiert einen einheitlichen Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten. Die Bescheidung eines Antrags auf Zugang zu den vorhandenen Informationen erfolgt stets in Form des Verwaltungsaktes; dies gilt wegen der Behördenfiktion des § 2 Abs. 3 auch dann, wenn natürliche oder juristische Personen des Privatrechts die informationspflichtige Stelle sind. Die vollständige oder teilweise Ablehnung des Antrags ist zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen (vgl. § 10 Abs. 2). Neben der Rechtsmittelbelehrung ist auch über das Recht zur Anrufung der oder des Landesbeauftragten zu informieren. Beide Rechte stehen dem Betroffenen parallel zu. Die Anrufung des Landesbeauftragten hemmt die Klagefrist nicht.

 

Zu § 22 (Übergangsregelungen, Inkrafttreten)

Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes sind alle noch laufenden Verfahren nach dem Informationsfreiheits- und dem Umweltinformationsgesetz als Verfahren nach dem TIFG zu Ende zu führen (Absatz 1).

Mit Inkrafttreten des Gesetzes treten das Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen und das Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen in ihren geltenden Fassungen außer Kraft (Absatz 2).

Absatz 3 sieht ein gestuftes Verfahren für die Anwendung der Veröffentlichungspflicht und die Einrichtung des Informationsregisters vor. Danach sind Gemeinden und Gemeindeverbände erst sechs Jahres nach Verkündung des Gesetzes zur Veröffentlichung und zur Nutzung des Informationsregisters verpflichtet. Alle Landesbehörden und die weiteren informationspflichtigen Stellen sind nach drei Jahren vom vollständigen Anwendungsbereich des Gesetzes erfasst. Dies trägt der besonderen Situation des Flächenlandes und seiner kommunalen Selbstverwaltung Rechnung.

Nach Absatz 4 unterliegt die Landesregierung einer halbjährlichen Berichtspflicht gegenüber dem Landtag. Dies scheint erforderlich, um gerade in der Phase der Umstellung vom Informationsfreiheits-/Umweltinformationsgesetz NRW auf das TIFG und der Einrichtung des Informationsregisters den Gesetzgeber zeitnah über den Fortschritt zu informieren und ihm kurzfristige ggf. notwendige Anpassungen des Gesetzes zu ermöglichen. Jeweils ein Jahr nach Ablauf der Fristen des Abs. 3 ist die Landesregierung aufgefordert einen gesonderten Prüfbericht vorzulegen. Dieser soll insbesondere Anwendung und Auswirkung des Gesetzes überprüfen; hierbei können etwa Musterkommunen oder einzelne informationspflichtige Stellen beispielhaft herangezogen werden.

§ 22 entspricht im wesentlichen § 18 HmbTG.

 

Zu den Folgeänderungen

§ 12 Abs. 5 StiftG NRW (Öffentliches Stiftungsverzeichnis)

Die Vorschrift lautet bislang „Die behördlichen Unterlagen über die Anerkennung und Beaufsichtigung einzelner Stiftungen unterliegen nicht dem allgemeinen Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen.“ Die Spezialvorschrift ist entbehrlich, da das TIFG NRW nun eigenständig den Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen Rechnung trägt. Einen darüber hinausgehenden Schutz benötigen Stiftungen und Stifter nicht.

§ 55a WDR-Gesetz (Anwendung des Informationsfreiheitsgesetzes)

Der Landesgesetzgeber hat im Jahr 2009 das WDR-Gesetz klarstellend ergänzt und die Anwendung des IFG NRW in der bisherigen Fassung aufgenommen. Sofern diese Klarstellung weiterhin für erforderlich gehalten wird, ist das WDR-Gesetz an die neue Gesetzesbezeichnung anzupassen.

§ 11 KorruptionsbG NRW (Anwendbarkeit des Datenschutzgesetzes NRW und des Informationsfreiheitsgesetzes NRW)

Die Vorschrift lautet bislang: „Das Informationsfreiheitsgesetz NRW findet auf die Regelungen des 2. Abschnitts keine Anwendung.“ Zunächst könnte eine Änderung der Vorschrift entbehrlich sein/werden, da das Gesetz gem. § 23 KorruptionsbG NRW am 31.12.2014 außer Kraft tritt. Eine Verlängerung der Geltungsdauer dürfte aber wahrscheinlicher sein. In diesem Fall wird empfohlen, die bisherige Ausnahmevorschrift beizubehalten. Danach findet dann das TIFG auf die Informationsstelle und das Vergaberegister keine Anwendung. Die Informationsstelle tauscht Informationen über die Zuverlässigkeit von natürlichen Personen, juristischen Personen und Personenvereinigungen bei der Vergabe öffentlicher Aufträge aus. Das Vergaberegister enthält Informationen über Vergabeausschlüsse und Hinweise auf Verfehlungen, die nicht zu einem Vergabeausschluss geführt haben. Die Informationen aus dem Vergaberegister dienen der Vorbereitung und Prüfung von Vergabeentscheidungen öffentlicher Stellen. Die Informationen dienen ferner der Unterstützung von Strafverfolgungsbehörden. Diese besonderen Verfahren erscheinen schutzbedürftig. Das TIFG NRW sieht dem folgend in § 5 Abs. 1 Nr. 18 auch nur die Veröffentlichung der Vergabeentscheidungen, nicht die Veröffentlichung der vorbereitenden Informationen vor.

§ 14 WTG NRW (Beratung und Information)

Die Vorschrift enthält bislang eine Spezialregelung, wonach Informationsansprüche nach dem IFG NRW verstärkt werden. Die Vorschrift lautet: „Wenn eine natürliche Person gegenüber den für die Überwachung zuständigen Behörden Anspruch auf Zugang zu den bei diesen Behörden vorhandenen Informationen nach dem Informationsfreiheitsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen vom 27. November 2001 (GV. NRW. S. 806) in der jeweils gültigen Fassung beantragt, steht der Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen dem Informationsanspruch regelmäßig nicht entgegen, soweit sich die Informationen auf die Mitteilung von festgestellten Rechtsverstößen, die zu einer Gefährdung von Leben, Gesundheit oder Freiheit geführt haben, und die zu deren Beseitigung ergangenen Anordnungen beschränken. Vor der Auskunftserteilung ist dem Betreiber Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der festgestellte Rechtsverstoß zum Zeitpunkt des Antrages mindestens fünf Jahre zurückliegt. Soweit die Vorgänge personenbezogene Daten enthalten, sind diese zu anonymisieren, sofern nicht das Einverständnis des Betroffenen vorliegt.“

Diese Spezialvorschrift kann entfallen, da § 14 Abs. 5 TIFG NRW nun den Informationszugang regelt.

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